Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/053: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
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<center>Artikel 42.</center>
{{NE}}Die Breite der Gewässer darf zum Zweck des Fischfangs durch ständige oder im Flußbett befestigte oder verankerte nicht ständige Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Reußen, Sperrnetze und dergl.), desgleichen vermittelst schwimmender Netze niemals auf mehr als die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstand vom Ufer aus unter einem rechten Winkel gemessen, für den Wechsel der Fische versperrt werden.<br />
{{NE}}Ausnahmen für nicht ständige Fischereivorrichtungen kann in einzelnen Fällen die Fischereipolizeibehörde gestatten.<br />
{{NE}}Die Entfernung, in welcher mehrere derartige Fischereivorrichtungen aus der nämlichen oder der entgegengesetzten Seite des Ufers von einander ausgeworfen oder angebracht werden dürfen, kann durch Verordnung für die einzelnen Wasserläufe bestimmt werden.
<center>Artikel 43.</center>
{{NE}}Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene Selbstfänge dürfen nicht neu angelegt werden. Dagegen kann die Erneuerung bereits bestehender Wehre, Zäune und damit verbundener Selbstfänge, soweit dieselben den Vorschriften des Artikel 42 entsprechen, beziehungsweise nach denselben abgeändert werden, von der Fischereipolizeibehörde gestattet werden.
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{{NE}}Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen, mit welchen eine auf diese besonderen Fangmittel gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist, unterliegen - vorbehältlich
der Anwendung des Artikel 3 dieses Gesetzes - obigen Bestimmungen nicht; andernfalls sind dieselben, soweit sie den Vorschriften des Artikel 42 nicht entsprechen, längstens innerhalb Jahresfrist nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu erforderlichen Falls zwangsweise anzuhalten sind, abzuändern.
<center>Artikel 45.</center>
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2014, 06:31 Uhr

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Nr. 10.


Artikel 42.

      Die Breite der Gewässer darf zum Zweck des Fischfangs durch ständige oder im Flußbett befestigte oder verankerte nicht ständige Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Reußen, Sperrnetze und dergl.), desgleichen vermittelst schwimmender Netze niemals auf mehr als die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstand vom Ufer aus unter einem rechten Winkel gemessen, für den Wechsel der Fische versperrt werden.
      Ausnahmen für nicht ständige Fischereivorrichtungen kann in einzelnen Fällen die Fischereipolizeibehörde gestatten.
      Die Entfernung, in welcher mehrere derartige Fischereivorrichtungen aus der nämlichen oder der entgegengesetzten Seite des Ufers von einander ausgeworfen oder angebracht werden dürfen, kann durch Verordnung für die einzelnen Wasserläufe bestimmt werden.

Artikel 43.

      Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene Selbstfänge dürfen nicht neu angelegt werden. Dagegen kann die Erneuerung bereits bestehender Wehre, Zäune und damit verbundener Selbstfänge, soweit dieselben den Vorschriften des Artikel 42 entsprechen, beziehungsweise nach denselben abgeändert werden, von der Fischereipolizeibehörde gestattet werden.

Artikel 44.

      Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen, mit welchen eine auf diese besonderen Fangmittel gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist, unterliegen - vorbehältlich der Anwendung des Artikel 3 dieses Gesetzes - obigen Bestimmungen nicht; andernfalls sind dieselben, soweit sie den Vorschriften des Artikel 42 nicht entsprechen, längstens innerhalb Jahresfrist nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu erforderlichen Falls zwangsweise anzuhalten sind, abzuändern.

Artikel 45.

      Die Vorschriften der Artikel 42-44 finden nur in nicht geschlossenen Fischwassern Anwendung und in derartigen Grenzgewässern nur insoweit, als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird.

Artikel 46.

      Beim Fischfang ist verboten:

1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel etc.);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische als: Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen, Schießwaffen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen;