Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/511: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 56.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 1. December 1820.</center> | |||
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|{{NE}} ||valign="top" |1)|| Ueber Steuer- und Cameral-Rückstände - 2) den Cours der Churhessischen Scheidemünze 3) die Baumpflanzungen längs den Hauptstraßen in der Provinz Rheinhessen - die Vollständigkeit der Rubriken bei gerichtlichen Eingaben betr. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die Ausdehnung der Verordnung vom 1ten December 1819. auf die vom 1ten Januar 1819 bis Ende Juny 1820 erwachsenen Steuer- und Cameral-Rückstände betr.}}</center> | |||
Da die Verordnung vom 1ten December 1819, welche das Verfahren vorschreibt, nach dem die, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen {{Sperrschrift |vor}} dem 1ten Januar 1819 erwachsenen Steuer-Rückstände, und die {{Sperrschrift |vor}} dem 1en Juli 1819 zahlungsfällig gewordenen Rückstände an Cameral-. und Domanial-Gefällen, behandelt und eingebracht werden sollen, zufolge Allerhöchster Entschließung, Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nunmehr auch auf diejenigen Steuer-Rückstände, welche {{Sperrschrift |seit}} dem 1ten Januar 1819 bis zum 30ten Juny 1820 entstanden, und auf diejenigen Rückstände an Cameral- und Domanial-Gefällen, welche {{Sperrschrift |seit}} dem 1ten Juli 1819 bis zum 30ten Juni 1820 zahlungsfällig geworden sind, dergestalt ausgedehnt worden ist, daß wegen der Rückstände beider Art aus den beiden letzteren Zeiträumen, dasselbe Verfahren, wie beiden Rückständen aus den beiden ersten Zeiträumen , angewendet und beobachtet werden soll; so wird solches zur Nachricht der Betheiligten, und zur Bemessung und Nachtachtung der einschlagenden Behörden, hiermit bekannt gemacht.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt am 17ten November 1820. | |||
<center>{{Sperrschrift |Auf besondern Allerhöchsten Befehl.}}<br />'''Großherzogliches Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. Von Kopp. Hofmann.}}<center> | |||
<div align="right"> {{Sperrschrift | Rothe.}}</div> |
Aktuelle Version vom 13. Dezember 2014, 20:00 Uhr
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Regierungsblatt.
1) | Ueber Steuer- und Cameral-Rückstände - 2) den Cours der Churhessischen Scheidemünze 3) die Baumpflanzungen längs den Hauptstraßen in der Provinz Rheinhessen - die Vollständigkeit der Rubriken bei gerichtlichen Eingaben betr. |
Da die Verordnung vom 1ten December 1819, welche das Verfahren vorschreibt, nach dem die, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vor dem 1ten Januar 1819 erwachsenen Steuer-Rückstände, und die vor dem 1en Juli 1819 zahlungsfällig gewordenen Rückstände an Cameral-. und Domanial-Gefällen, behandelt und eingebracht werden sollen, zufolge Allerhöchster Entschließung, Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nunmehr auch auf diejenigen Steuer-Rückstände, welche seit dem 1ten Januar 1819 bis zum 30ten Juny 1820 entstanden, und auf diejenigen Rückstände an Cameral- und Domanial-Gefällen, welche seit dem 1ten Juli 1819 bis zum 30ten Juni 1820 zahlungsfällig geworden sind, dergestalt ausgedehnt worden ist, daß wegen der Rückstände beider Art aus den beiden letzteren Zeiträumen, dasselbe Verfahren, wie beiden Rückständen aus den beiden ersten Zeiträumen , angewendet und beobachtet werden soll; so wird solches zur Nachricht der Betheiligten, und zur Bemessung und Nachtachtung der einschlagenden Behörden, hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt am 17ten November 1820.
Großherzogliches Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Von Kopp. Hofmann.