Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/501: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Sollten den Obersteuerboten bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. März 1820, und den sonst in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern ergangenen Bestimmungen, keine Vorschriften enthält, oder sollten ihnen eine oder die andere dieser Vorschriften nicht deutlich seyn; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen die erforderliche Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Entschließung bescheiden wird.
{{NE}}Sollten den Obersteuerboten bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. März 1820, und den sonst in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern ergangenen Bestimmungen, keine Vorschriften enthält, oder sollten ihnen eine oder die andere dieser Vorschriften nicht deutlich seyn; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen die erforderliche Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Entschließung bescheiden wird.
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<center>Muster Num. 1.</center>
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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2014, 18:40 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Schluß.
§. 88.

      Sollten den Obersteuerboten bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. März 1820, und den sonst in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern ergangenen Bestimmungen, keine Vorschriften enthält, oder sollten ihnen eine oder die andere dieser Vorschriften nicht deutlich seyn; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen die erforderliche Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Entschließung bescheiden wird.

Muster Num. 1.
Ober-Einnehmerei-Bezirk
(Namen desselben)
Erhebungs-Distrikt
(Namen desselben)
Pfändungs-Befehl.

      Der unterzeichnete Ober-Einnehmer der directen Steuern ertheilt hiermit dem Ober-Steuerboten N. zu N. den Befehl, gegen die unten genannten Personen im Bezirke des Ortsvorstandes zu N., auf die unten verzeichneten Summen rückständiger directer Steuern, unverzüglich die Auspfändung vorzunehmen, und sodann, nach Ablauf der gesetzlichen Zeit, zur Versteigerung der Pfänder zu schreiten, nämlich gegen:
            1) den N. zu N. auf den Rückstand von ….. fl. ….. kr.
            2) etc. etc. etc. etc.
      N. am …..ten ….. 1820.

(Namens-Unterschrift)
des Ober-Einnehmers.

      Vorstehender Pfändungsbefehl ist mir, dem unterschriebenen Ortsvorstande, von dem Ober-Steuerboten vorgezeigt worden.
      N. am …..ten ….. 1820.

(Namens-Unterschrift)
des Orts-Vorstandes.