Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/370: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. November 2014, 18:00 Uhr

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III. Von der Beitreibung der directen Steuern.
§. 36.




Formular
Nro. 2.
      Zwischen dem 10ten und 15ten jeden Monats müssen die Steuer-Einnehmer das Verzeichnis der Steuerpflichtigen, welche bis dahin die schuldigen Steuern entweder gar nicht oder nicht ganz bezahlt, auch von der Ober-Steuerbehörde deßfalls keine Zahlungsfrist, die noch läuft, erhalten haben, nach Formular unter Ziffer 2. verfertigen.
      In dieses Rückstandsverzeichniß können jedoch nicht alle Schuldner aufgenommen werden.
      Es ist hierbei wohl zu unterscheiden, ob:
      a.) die Schuldner oder deren Stellvertreter in dem Bezirke, worüber das Hebregister lautet, oder zwar außerhalb desselben, aber doch in einer inländischen unmittelbar an diesen Bezirk gränzenden Gemarkung wohnen, dergestalt, daß ihnen die Steuerzettel von den betreffenden Ortsvorständen in Gemeinheit des §. 8. der Verordnung vom 2. März 1820. durch die Gemeindediener zugestellt werden mußten; oder ob
      b.) die Schuldner oder deren Stellvertreter nicht im Bezirke, worüber das Erhebregister lautet, wohnen, dergestalt, daß sie nach dem vorbemerkten §. 8. der Verordnung vom 2. März 1820. die Steuerzettel sich bei dem betreffenden Ortsvorstande haben abholen lassen müssen.
       Nur die sub a. erwähnten Schuldner sind in das oben erwähnte Rückstands-Verzeichnis aufzunehmen, und zur Berichtigung ihrer Schuldigkeit nach Maasgabe des folgenden §. 37. zu behandeln. Hinsichtlich der sub lit. b. erwähnten Schuldner aber, ist nach Vorschrift des §. 38. dieser Instruction zu verfahren.
§. 37.



Formular
Nro. 3.
      Zugleich mit diesem Rückstands-Verzeichnis haben die Steuer-Einnehmer, nach Anleitung desselben , für jeden darin vorkommenden Schuldner, einen Mahnzettel auszufertigen.
      Zu diesen Mahnzetteln haben sie sich gedruckter Formulare, nach dem Muster Nro. 3., zu bedienen, wovon ihnen der vorgesetzte Ober-Einnehmer auf Ansuchen stets einen angemessenen Vorrath unentgeldlich zustellen wird.
§. 38.
      Steuerpflichtige, die oder deren Stellvertreter so wohnen, daß ihnen nach Inhalt des §. 36. Die Steuerzettel von dem Ortsvorstande nicht zugeschickt zu werden brauchen, welche also auch nicht in die monatliche Ausstandsliste aufgenommen werden, sind schuldig, wenn nicht der Fall des §. 39. vorhanden ist, in den ersten 10 Tagen des Steuerjahrs entweder die ganze Jahressteuer zusammen im Voraus zu bezahlen, oder