Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/355: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 40.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 2. August 1820.</center> | |||
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|valign="top" |1)||Die Uebernahme der Vagabunden etc. betr. - 2) Den Urlaub der Staatsdiener betr. - 3) Bestätigung einer milden Stiftung. - 4) Wohlthätiges Vermächtniß{{Druckfehler|Vermächnis}}. - 5) Das neue Holzmaaß betr. - 6) Dienstbestellungen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen betreffend.}}</center> | |||
Der Inhalt der wegen Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen verabredeten Uebereinkunft, welche am 7. März 1816. zwischen den höchsten Höfen zu München, Stuttgart und Carlsruhe abgeschlossen worden ist und welcher des Großherzogs Königliche Hoheit hinsichtlich des Großherzogthums Hessen beigetreten sind (Großherzogl. Zeitung vom Jahr 1817. ''N.'' 119., Mainzer Amtsblatt v. 1817. ''N.'' 50.) ist den Großherzogl. Hessischen Behörden eben so bekannt, als die späteren Verträge über diesen Gegenstand zu ihrer Kenntniß gelangt sind.<br /> | |||
{{NE}}Nachdem nunmehr auch der Senat der freien Stadt Frankfurt dieser Uebereinkunft beigetreten ist, so macht man dieses den sämmtlichen betreffenden Großherzoglichen Behörden hierdurch zur Nachachtung bekannt.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt den 16. Juli 1820. | |||
<center>{{Sperrschrift |Aus Allerhöchstem Auftrag.}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. Jaup. Freihr.}} v. {{Sperrschrift |Lehmann.}}</center> | |||
<div align="right">L. v. {{Sperrschrift |Zangen.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Den Urlaub der Staatsdiener betreffend.}}</center> | |||
{{NE}}Ueber Beurlaubung der Staatsdiener bestehen in den diesseits rheinischen Landestheilen nachfolgende, theils gesetzliche, theils durch stetes Herkommen begründete Bestimmungen:<br /> | |||
{{NE}}1) Um ins Ausland reisen zu dürfen, hat jeder Staatsdiener, ohne Rücksicht auf die Dauer der dazu erforderlichen Zeit, die Erlaubniß der unterzeichneten Behörde zu erwirken. | |||
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Aktuelle Version vom 28. November 2014, 05:16 Uhr
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Regierungsblatt.
1) | Die Uebernahme der Vagabunden etc. betr. - 2) Den Urlaub der Staatsdiener betr. - 3) Bestätigung einer milden Stiftung. - 4) Wohlthätiges Vermächtniß[GWR 1]. - 5) Das neue Holzmaaß betr. - 6) Dienstbestellungen. |
Der Inhalt der wegen Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen verabredeten Uebereinkunft, welche am 7. März 1816. zwischen den höchsten Höfen zu München, Stuttgart und Carlsruhe abgeschlossen worden ist und welcher des Großherzogs Königliche Hoheit hinsichtlich des Großherzogthums Hessen beigetreten sind (Großherzogl. Zeitung vom Jahr 1817. N. 119., Mainzer Amtsblatt v. 1817. N. 50.) ist den Großherzogl. Hessischen Behörden eben so bekannt, als die späteren Verträge über diesen Gegenstand zu ihrer Kenntniß gelangt sind.
Nachdem nunmehr auch der Senat der freien Stadt Frankfurt dieser Uebereinkunft beigetreten ist, so macht man dieses den sämmtlichen betreffenden Großherzoglichen Behörden hierdurch zur Nachachtung bekannt.
Darmstadt den 16. Juli 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freihr. v. Lehmann.
Ueber Beurlaubung der Staatsdiener bestehen in den diesseits rheinischen Landestheilen nachfolgende, theils gesetzliche, theils durch stetes Herkommen begründete Bestimmungen:
1) Um ins Ausland reisen zu dürfen, hat jeder Staatsdiener, ohne Rücksicht auf die Dauer der dazu erforderlichen Zeit, die Erlaubniß der unterzeichneten Behörde zu erwirken.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Vermächnis