Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/352: Unterschied zwischen den Versionen
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Person verwaltet wird. Wir finden uns daher bewogen, schon jetzt - wie es nach erfolgter Einführung der neuen Justiz-Verfassung und Civil-Prozeß-Ordnung in Folge des bereits bekannt gemachten 1ten Abschnitts der künftigen bürgerlichen Prozeßordnung ohnehin geschehen muß - hiermit die Vorschrift zu ertheilen, daß die Justizämter der beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen in den Domanial- und Souverainitäts Landen ihren Urtheilen und jenen Bescheiden, welche ihrer Wirkung wegen den Endurtheilen gleich zu achten sind, jedesmal die wesentlichsten Entscheidungsgründe, jedoch in bündiger Kürze und mit möglichster Bestimmtheit und Klarheit, bei Vermeidung einer Strafe von fünf Gulden für jede Unterlassung einrücken oder anhängen sollen.<br /> | |||
{{NE}}Die höheren Gerichte haben darüber, daß dieser Verordnung nachgelebt werde, zu wachen. {{NE}} Darmstadt den 10ten Juli 1820. | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.}}</center> | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Hoppé.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Bestätigung eines Vermächtnisses vom verstorbenen Kandidaten Dietz zu Giesen ingleichem eines Legats von der daselbst ebenfalls verstorbenen verwittweten Geheime Hofräthin Heß zum Besten der dortigen Armenkasse.}}</center> | |||
{{NE}}Der im Jahr 1807 gestorbene Kandidat Johann Christian Jeremias Dietz zu Giesen hat die dortige Armenkasse zur Erbin einer Terz seines in 20158 fl. 17 kr. rein bestandenen Vermögens testamentarisch unter der Bedingung eingesetzt, daß seine Tante, die Geheime Hofrath Hessische Wittwe daselbst, davon noch lebtägig die Nutzniesung zu beziehen haben soll.<br /> | |||
{{NE}}Letztere ist immittelst gestorben, und durch ihren Tod der Armenkasse zu Giesen nicht nur diese ihr testamentarisch hinterlassene Vermögens-Terz, mit 6719 fl. 25 kr. 2{{Bruch|2|3}} pf. zur eigenen der wohlthätigen Bestimmung gemäsen Benutzung zugefallen, sondern es hat auch noch die bisherige{{Druckfehler|disherige}} Nutznieserin aus ihrem eigenen Vermögen weitere 200 fl. Besagter Armenkasse legirt; welche beiderlei fromme Stiftungen Se. Königliche Hoheit der Großherzog, auf geschehene unterthänigste Anzeige, landesherrlich zu bestätigen, und die Armen-Deputation zu Giesen zu deren Annahme und Verwendung nach den Absichten der wohlthätigen Geber, zu ermächtigen gnädigst geruht haben.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt den 13ten Juli 1820. | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden.}}</center> | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Stumpff.}}</div> | |||
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Person verwaltet wird. Wir finden uns daher bewogen, schon jetzt - wie es nach erfolgter Einführung der neuen Justiz-Verfassung und Civil-Prozeß-Ordnung in Folge des bereits bekannt gemachten 1ten Abschnitts der künftigen bürgerlichen Prozeßordnung ohnehin geschehen muß - hiermit die Vorschrift zu ertheilen, daß die Justizämter der beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen in den Domanial- und Souverainitäts Landen ihren Urtheilen und jenen Bescheiden, welche ihrer Wirkung wegen den Endurtheilen gleich zu achten sind, jedesmal die wesentlichsten Entscheidungsgründe, jedoch in bündiger Kürze und mit möglichster Bestimmtheit und Klarheit, bei Vermeidung einer Strafe von fünf Gulden für jede Unterlassung einrücken oder anhängen sollen.
Die höheren Gerichte haben darüber, daß dieser Verordnung nachgelebt werde, zu wachen. Darmstadt den 10ten Juli 1820.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Der im Jahr 1807 gestorbene Kandidat Johann Christian Jeremias Dietz zu Giesen hat die dortige Armenkasse zur Erbin einer Terz seines in 20158 fl. 17 kr. rein bestandenen Vermögens testamentarisch unter der Bedingung eingesetzt, daß seine Tante, die Geheime Hofrath Hessische Wittwe daselbst, davon noch lebtägig die Nutzniesung zu beziehen haben soll.
Letztere ist immittelst gestorben, und durch ihren Tod der Armenkasse zu Giesen nicht nur diese ihr testamentarisch hinterlassene Vermögens-Terz, mit 6719 fl. 25 kr. 22/3 pf. zur eigenen der wohlthätigen Bestimmung gemäsen Benutzung zugefallen, sondern es hat auch noch die bisherige[GWR 1] Nutznieserin aus ihrem eigenen Vermögen weitere 200 fl. Besagter Armenkasse legirt; welche beiderlei fromme Stiftungen Se. Königliche Hoheit der Großherzog, auf geschehene unterthänigste Anzeige, landesherrlich zu bestätigen, und die Armen-Deputation zu Giesen zu deren Annahme und Verwendung nach den Absichten der wohlthätigen Geber, zu ermächtigen gnädigst geruht haben.
Darmstadt den 13ten Juli 1820.
von Grolman. von Wreden.
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