Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/287: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''{{Sperrschrift |Instruction}}<br />{{Sperrschrift |für die Steuer-Ober-Einnehmereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.}}'''</center>
{{NE}}§. 1. Die Obereinnehmereien haben die Bestimmung, die directen Steuern von den Untererhebern zu empfangen, und unmittelbar an die Großherzogliche Generalkasse abzuliefern.<br />
{{NE}}§. 2. Ihre Amts-Verrichtungen bestehen daher im Wesentlichen:<br />
::a) in der Einnahme und Beitreibung der directen Steuern von den Untererhebern.<br />
::b) in der Ablieferung derselben zur Generalkasse.<br />
::c) in der Buchführung.
<center>'''A. {{Sperrschrift |Einnahme und Beitreibung der Steuern.}}'''</center>
{{NE}}§. 3. Vor Anfang eines jeden Steuerjahrs werden den Obereinnehmern die decretirten Hebregister ihres Bezirks von der Obersteuerbehörde zugefertigt, welche zugleich einen summarischen Auszug aus denselben an die Generalkasse gelangen läßt, woraus diese das Soll eines jeden Obereinnehmers entnimmt und demselben belastet.<br />
{{NE}}§. 4. Die Obereinnehmer haben hierauf diese Hebregister durch die Untererheber in Erhebung zu setzen.<br />
{{NE}}Hinsichtlich des Verfahrens bei der Einnahme und Beitreibung der Steuern durch die Untererheber und durch Zwangsmaaßregeln von diesen selbst, wenn sie im Rückstand sind, werden die Obereinnehmer auf die höchste Verordnung vom 2. März 1820., das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend, verwiesen, so wie dieselben überhaupt alles das aufs genaueste zu befolgen haben, was in diesem Gesetz für die Obererheber vorgeschrieben ist.<br />
{{NE}}Die einzige hierin eintretende Modifikation ist §. 19. aufgeführt.

Aktuelle Version vom 23. November 2014, 19:31 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt den 28. Juni 1820.


Instruction
für die Steuer-Ober-Einnehmereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

      §. 1. Die Obereinnehmereien haben die Bestimmung, die directen Steuern von den Untererhebern zu empfangen, und unmittelbar an die Großherzogliche Generalkasse abzuliefern.
      §. 2. Ihre Amts-Verrichtungen bestehen daher im Wesentlichen:

a) in der Einnahme und Beitreibung der directen Steuern von den Untererhebern.
b) in der Ablieferung derselben zur Generalkasse.
c) in der Buchführung.
A. Einnahme und Beitreibung der Steuern.

      §. 3. Vor Anfang eines jeden Steuerjahrs werden den Obereinnehmern die decretirten Hebregister ihres Bezirks von der Obersteuerbehörde zugefertigt, welche zugleich einen summarischen Auszug aus denselben an die Generalkasse gelangen läßt, woraus diese das Soll eines jeden Obereinnehmers entnimmt und demselben belastet.
      §. 4. Die Obereinnehmer haben hierauf diese Hebregister durch die Untererheber in Erhebung zu setzen.
      Hinsichtlich des Verfahrens bei der Einnahme und Beitreibung der Steuern durch die Untererheber und durch Zwangsmaaßregeln von diesen selbst, wenn sie im Rückstand sind, werden die Obereinnehmer auf die höchste Verordnung vom 2. März 1820., das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend, verwiesen, so wie dieselben überhaupt alles das aufs genaueste zu befolgen haben, was in diesem Gesetz für die Obererheber vorgeschrieben ist.
      Die einzige hierin eintretende Modifikation ist §. 19. aufgeführt.