Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/271: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |Den Vollzug der Verordnung vom 2ten März d. J. über das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.}}</center>
Zum Vollzug der am 2ten März d. J. erlassenen, und mit dem 1ten Juli d. J. in Wirksamkeit tretenden Verordnung über das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren, sind die nachstehenden Anordnungen und Bestimmungen getroffen, welche hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und zur Bemessung der Behörden und sonstigen Betheiligten bekannt gemacht werden:
<center>§. 1.</center>
{{NE}}Die Obererhebung der directen Steuern, welche bisher den Großherzoglichen Rentämtern zugleich mit der Domanial-Verwaltung übertragen war, wird davon getrennt werden. Für den Zweck der Obererhebung der directen Steuern werden in der Provinz Starkenburg drey, und in der Provinz Oberhessen vier, besondere Obereinnehmer angestellt, deren wesentliche Bestimmung ist, unter der Leitung der Großherzoglichen Hofkammern, als der Obersteuerbehörde der Provinzen, und nach den ihnen zugetheilten Bezirken, die directen Steuern von den Untereinnehmern, welche sie von den Steuerpflichtigen zu erheben haben, zu empfangen, beizutreiben und unmittelbar an die Haupt-Staats-Casse abzuliefern. Die directen Steuern, welche die Standesherrn zu entrichten haben, werden nicht von den Untereinnehmern, sondern unmittelbar von den Obereinnehmern erhoben, welche zugleich die Amtsverrichtungen der Untereinnehmer gegen die Standesherrn auszuüben haben, und ihren Verwaltungs-Behörden die Steuerzettel übermachen werden.
<center>§. 2.</center>
Die drey Obereinnehmerey-Bezirke, worin die Provinz Starkenburg, und die vier Obereinnehmerey-Bezirke, worin die Provinz Oberhessen eingetheilt worden ist, sind einstweilen, und vorbehaltlich der, bei einer neuen Aemter-Eintheilung nöthig werdenden Abänderungen, aus folgenden Bestandtheilen gebildet:

Aktuelle Version vom 22. November 2014, 20:56 Uhr

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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt den 23. Juny 1820.


1.) Ueber Einbringung der directen Steuern. - 2.) Verfahren wenn auf Briefen das frei ausgelöscht ist. - 3.) Sterbfälle. - 4.) Dienstbestellungen.



Den Vollzug der Verordnung vom 2ten März d. J. über das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.

Zum Vollzug der am 2ten März d. J. erlassenen, und mit dem 1ten Juli d. J. in Wirksamkeit tretenden Verordnung über das bei Einbringung der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren, sind die nachstehenden Anordnungen und Bestimmungen getroffen, welche hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und zur Bemessung der Behörden und sonstigen Betheiligten bekannt gemacht werden:

§. 1.

      Die Obererhebung der directen Steuern, welche bisher den Großherzoglichen Rentämtern zugleich mit der Domanial-Verwaltung übertragen war, wird davon getrennt werden. Für den Zweck der Obererhebung der directen Steuern werden in der Provinz Starkenburg drey, und in der Provinz Oberhessen vier, besondere Obereinnehmer angestellt, deren wesentliche Bestimmung ist, unter der Leitung der Großherzoglichen Hofkammern, als der Obersteuerbehörde der Provinzen, und nach den ihnen zugetheilten Bezirken, die directen Steuern von den Untereinnehmern, welche sie von den Steuerpflichtigen zu erheben haben, zu empfangen, beizutreiben und unmittelbar an die Haupt-Staats-Casse abzuliefern. Die directen Steuern, welche die Standesherrn zu entrichten haben, werden nicht von den Untereinnehmern, sondern unmittelbar von den Obereinnehmern erhoben, welche zugleich die Amtsverrichtungen der Untereinnehmer gegen die Standesherrn auszuüben haben, und ihren Verwaltungs-Behörden die Steuerzettel übermachen werden.

§. 2.

Die drey Obereinnehmerey-Bezirke, worin die Provinz Starkenburg, und die vier Obereinnehmerey-Bezirke, worin die Provinz Oberhessen eingetheilt worden ist, sind einstweilen, und vorbehaltlich der, bei einer neuen Aemter-Eintheilung nöthig werdenden Abänderungen, aus folgenden Bestandtheilen gebildet: