Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/243: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |Die Wählbarkeit der Abgeordneten betreffend.}}</center>
In Beziehung auf das Verzeichnis der vermöge Steuerverpflichtung und Alters zu Landtags-Abgeordneten wählbaren Staatsbürger in der Nummer 25. des Regierungsblatts und auf den Nachtrag in der Nummer 29., wird hierdurch ferner nachträglich bekannt gemacht, daß {{Sperrschrift |Heinrich Tromler}} zu Herrnsheim in der Provinz Rheinhessen, und {{Sperrschrift |Heinrich Frank}} der Aeltere, zu Biblis, in der Provinz Starkenburg, gleichfalls in die Zahl dieser Staatsbürger gehören.{{NE}}Darmstadt den 25. May 1820.
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Aktuelle Version vom 17. November 2014, 19:35 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 30.
Darmstadt den 29. May 1820.


1) Die Wählbarkeit[GWR 1] der Abgeordneten betreffend. - 2) Vorbereitung zum administrativen Forstdienst betreffend. - 3) Urtheile des Assisenhofs zu Mainz vom 1ten Quartal 1820. - 4) Sterbfall. - 5) Dienstbestellungen.



Die Wählbarkeit der Abgeordneten betreffend.

In Beziehung auf das Verzeichnis der vermöge Steuerverpflichtung und Alters zu Landtags-Abgeordneten wählbaren Staatsbürger in der Nummer 25. des Regierungsblatts und auf den Nachtrag in der Nummer 29., wird hierdurch ferner nachträglich bekannt gemacht, daß Heinrich Tromler zu Herrnsheim in der Provinz Rheinhessen, und Heinrich Frank der Aeltere, zu Biblis, in der Provinz Starkenburg, gleichfalls in die Zahl dieser Staatsbürger gehören.      Darmstadt den 25. May 1820.

Aus allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup.
Gladbach.



Vorschrift, wie sich die Candidaten der Forstwissenschaft zur Anstellung im administrativen Forstdienst vorzubereiten haben.

      Es ist allerhöchsten Orts verordnet worden, daß die Candidaten der Forstwissenschaft sich, nach bestandener gesetzlicher Prüfung, unter der Anleitung eines Oberförsters oder eines Revierförsters, welche aber vorher die Erlaubniß des unterzeichneten Collegs einzuholen haben, wenigstens ein Jahr lang im Practischen zu üben, oder eine bloß schützende Forststelle anzunehmen verbunden seyn sollen, und daß ohne solches auf Gesuche um Anstellung im administrativen Forstdienste in keinem Falle Rücksicht genommen werden soll.
      Dieses wird daher hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
      Darmstadt am 13ten Mai 1820.

Großherzoglich Hessisches Oberforst-Colleg.
Lichthammer. Dr. Bekker.
Trygophorus.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Wählbareit