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<center>{{Sperrschrift |Commissarische Bekanntmachung der Stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer.}}</center> | |||
{{NE}}Der unterzeichnete Großherzogliche Commissär hat auf seine dem Regierungsblatt Nro. 19. eingerückte Einladung vom 29ten v. M. bisher nur von einem Theil derjenigen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welche jährlich wenigstens 300 Gulden an directen Steuern entrichten, und im Großherzogthum, so weit es ihm bekannt ist, domiciliirt sind, die gesetzmäßige Nachweisung über ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit erhalten. Nachdem nun der in gedachter Einladung bestimmte Termin abgelaufen ist, und es von dem Unterzeichneten nicht abhängt, die Bekanntmachung der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer länger zu verschieben: so bleibt ihm nichts übrig, als die nachfolgenden beyden Verzeichnisse hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, deren ersteres jene adliche Grundeigenthümer, welche ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit genügend nachgewiesen haben, das andere diejenigen enthält, welche zwar einen Wohnsitz im Großherzogthum haben, und den erforderlichen Betrag an directen Steuern entrichten, deren vollständige Qualifikation zur Theilnahme an den Adelswahlen aber im übrigen, namentlich in Ansehung des Alters, der dreijährigen Dauer ihres Wohnsitzes im Großherzogthum, und der Freiheit von fremdem persönlichem Unterthansverband aus Mangel darüber eingegangener Nachweisung dermalen noch nicht mit Gewißheit angegeben werden kann. | |||
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<center>'''I. Verzeichniß.''' | |||
{| | |||
|<div align="right">1)||Herr||Kammerherr und Oberforstmeister Freiherr von Bibra zu Romrod, | |||
|- | |||
|<div align="right">2)|| -||Kammerherr und Rittmeister Freiherr Ernst von Breidenbach zu Breidenstein in Breidenstein, | |||
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|<div align="right">3)|| -||Kammerherr und Rittmeister Freiherr Carl von Breidenbach zu Breidenstein in Bessungen, | |||
|- | |||
|<div align="right">4)|| -||Hofrath Freiherr Friederich von und zu Breidenstein in Breidenstein, | |||
|- | |||
|<div align="right">5)|| -||Rittmeister von Firnhaber von Eberstein zu Rodheim, | |||
|- | |||
|<div align="right">6)|| -||Oberbürgermeister Freiherr Edmund von Jungenfeld zu Mainz, | |||
|- | |||
|<div align="right">7)|| -||Kammerherr und Hauptmann Graf Philipp von Lehrbach zu Lehrbach, | |||
|- | |||
|<div align="right">8)|| -||Generalmajor und Oberhofmeister Freiherr Ludwig von Prettlack zu Darmstadt, | |||
|- | |||
|<div align="right">9)|| -||Oberforstmeister Freiherr Karl von Prettlack zu Darmstadt, | |||
|- | |||
|10)|| -||Oberforstmeister Freiherr Gottlieb von Nordeck zu Rabenau in Seligenstadt, | |||
|- | |||
|11)|| -||Kammerherr und Rittmeister Freiherr Georg von Nordeck zu Rabenau in Darmstadt, | |||
|- | |||
|12)|| -||Kammerherr Freiherr Ueberbruck von Rodenstein zu Bensheim, | |||
|- | |||
|13)|| -||Obristlieutenant Freiherr von Schenk auf Herrmannstein in Darmstadt, | |||
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Aktuelle Version vom 15. November 2014, 21:20 Uhr
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Der unterzeichnete Großherzogliche Commissär hat auf seine dem Regierungsblatt Nro. 19. eingerückte Einladung vom 29ten v. M. bisher nur von einem Theil derjenigen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welche jährlich wenigstens 300 Gulden an directen Steuern entrichten, und im Großherzogthum, so weit es ihm bekannt ist, domiciliirt sind, die gesetzmäßige Nachweisung über ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit erhalten. Nachdem nun der in gedachter Einladung bestimmte Termin abgelaufen ist, und es von dem Unterzeichneten nicht abhängt, die Bekanntmachung der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer länger zu verschieben: so bleibt ihm nichts übrig, als die nachfolgenden beyden Verzeichnisse hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, deren ersteres jene adliche Grundeigenthümer, welche ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit genügend nachgewiesen haben, das andere diejenigen enthält, welche zwar einen Wohnsitz im Großherzogthum haben, und den erforderlichen Betrag an directen Steuern entrichten, deren vollständige Qualifikation zur Theilnahme an den Adelswahlen aber im übrigen, namentlich in Ansehung des Alters, der dreijährigen Dauer ihres Wohnsitzes im Großherzogthum, und der Freiheit von fremdem persönlichem Unterthansverband aus Mangel darüber eingegangener Nachweisung dermalen noch nicht mit Gewißheit angegeben werden kann.
1) |
Herr | Kammerherr und Oberforstmeister Freiherr von Bibra zu Romrod, |
2) |
- | Kammerherr und Rittmeister Freiherr Ernst von Breidenbach zu Breidenstein in Breidenstein, |
3) |
- | Kammerherr und Rittmeister Freiherr Carl von Breidenbach zu Breidenstein in Bessungen, |
4) |
- | Hofrath Freiherr Friederich von und zu Breidenstein in Breidenstein, |
5) |
- | Rittmeister von Firnhaber von Eberstein zu Rodheim, |
6) |
- | Oberbürgermeister Freiherr Edmund von Jungenfeld zu Mainz, |
7) |
- | Kammerherr und Hauptmann Graf Philipp von Lehrbach zu Lehrbach, |
8) |
- | Generalmajor und Oberhofmeister Freiherr Ludwig von Prettlack zu Darmstadt, |
9) |
- | Oberforstmeister Freiherr Karl von Prettlack zu Darmstadt, |
10) | - | Oberforstmeister Freiherr Gottlieb von Nordeck zu Rabenau in Seligenstadt, |
11) | - | Kammerherr und Rittmeister Freiherr Georg von Nordeck zu Rabenau in Darmstadt, |
12) | - | Kammerherr Freiherr Ueberbruck von Rodenstein zu Bensheim, |
13) | - | Obristlieutenant Freiherr von Schenk auf Herrmannstein in Darmstadt, |