Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/172: Unterschied zwischen den Versionen
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|width=40px | ||valign="top" |XIII.|| Die beiden Aemter Ortenberg; Amt Gedern Amt Lißberg.<br /> | |||
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|width=40px | ||valign="top" |XIV.|| Die Aemter Wenings, Büdingen, Marienborn, Mokstadt mit Effolderbach, Lindheim, Höchst, Engelthal. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Verzeichniß der Wahlbezirke in Rhein-Hessen.}}</center> | |||
{{NE}}I. Kanton Alzei ausser Wendelsheim.<br /> | |||
{{NE}}II. Kanton Ober-Ingelheim, sodann die Orte Gaulsheim, Kempten und Büdesheim aus dem Kanton Bingen.<br /> | |||
{{NE}}III. Der übrige Theil des Kantons Bingen (mit Ausnahme der Stadt) der Kanton Wöllstein, ferner Wendelsheim aus dem Karton Alzei, und Niederweinheim aus dem Kanton Wörrstadt.<br /> | |||
{{NE}}IV. Der Kanton Wörrstadt ausser Niederweinheim.<br /> | |||
{{NE}}V. Der Kanton Niederolm, und aus dem Kanton Mainz die Orte Kastel und Kostheim.<br /> | |||
{{NE}}VI. Der Kanton Oppenheim.<br /> | |||
{{NE}}VII. Der Kanton Pfeddersheim, und aus dem Kanton Bechtheim der Ort Rhein-Dürkheim.<br /> | |||
{{NE}}VIII. Der Kanton Bechtheim außer Rhein-Dürkheim. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Commissarische Einladung an die adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums.}}</center> | |||
{{NE}}Die Vollendung der Wahlen des Adels zu der bevorstehenden Ständeversammlung kann nur dann zu gehöriger Zeit erfolgen, wenn das Verzeichniß der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer spätestens am 22ten k. M. April gefertiget, und hierauf unverzüglich bekannt gemacht wird. -<br /> | |||
{{NE}}Der unterzeichnete zur Leitung des erwähnten Wahlgeschäfts beauftragte Commissair hält es für seine Pflicht, die sämmtlichen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welchen nach dem Artikel 2. der Verordnung über die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten die Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit zusteht, davon in Kenntniß zu setzen, und verbindet damit die Einladung, sich vor gedachtem Zeitpunkt über ihre Qualification bei ihm auszuweisen, indem er sich außer Stande befinden könnte, die später Einkommenden in das bemerkte Verzeichniß aufzunehmen.{{NE}}Darmstadt den 29. März 1820. | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Freiherr von Gruben.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Dienstbestellungen und Ernennungen.}}</center> | |||
{{NE}}Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben unterm 25. März den bisherigen wirklichen Geheimen Rath ''Dr.'' {{Sperrschrift |Carl Ludwig Wilhelm von Grolman}}, zum Staats-Minister zu ernennen geruhet.<br /> | |||
{{NE}}Sodann sind von Allerhöchstdemselben unterm nemlichen dato die bisherigen Geheimen Referendairs, {{Sperrschrift |Carl Joseph von Wreden, Ernst Wilhelm Zimmermann,}} ''Dr.'' {{Sperrschrift |Heinrich Carl Jaup, Peter Joseph Freiherr von Gruben, Johann Matthäus Freiherr von Lehmann, Wilhelm Wernher, Wilhelm von Kopp und August Conrad Hofmann,}} zu Geheimen Staats-Räthen gnädigst ernannt worden. |
Aktuelle Version vom 10. November 2014, 21:00 Uhr
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XIII. | Die beiden Aemter Ortenberg; Amt Gedern Amt Lißberg. | |
XIV. | Die Aemter Wenings, Büdingen, Marienborn, Mokstadt mit Effolderbach, Lindheim, Höchst, Engelthal. |
I. Kanton Alzei ausser Wendelsheim.
II. Kanton Ober-Ingelheim, sodann die Orte Gaulsheim, Kempten und Büdesheim aus dem Kanton Bingen.
III. Der übrige Theil des Kantons Bingen (mit Ausnahme der Stadt) der Kanton Wöllstein, ferner Wendelsheim aus dem Karton Alzei, und Niederweinheim aus dem Kanton Wörrstadt.
IV. Der Kanton Wörrstadt ausser Niederweinheim.
V. Der Kanton Niederolm, und aus dem Kanton Mainz die Orte Kastel und Kostheim.
VI. Der Kanton Oppenheim.
VII. Der Kanton Pfeddersheim, und aus dem Kanton Bechtheim der Ort Rhein-Dürkheim.
VIII. Der Kanton Bechtheim außer Rhein-Dürkheim.
Die Vollendung der Wahlen des Adels zu der bevorstehenden Ständeversammlung kann nur dann zu gehöriger Zeit erfolgen, wenn das Verzeichniß der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer spätestens am 22ten k. M. April gefertiget, und hierauf unverzüglich bekannt gemacht wird. -
Der unterzeichnete zur Leitung des erwähnten Wahlgeschäfts beauftragte Commissair hält es für seine Pflicht, die sämmtlichen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welchen nach dem Artikel 2. der Verordnung über die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten die Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit zusteht, davon in Kenntniß zu setzen, und verbindet damit die Einladung, sich vor gedachtem Zeitpunkt über ihre Qualification bei ihm auszuweisen, indem er sich außer Stande befinden könnte, die später Einkommenden in das bemerkte Verzeichniß aufzunehmen. Darmstadt den 29. März 1820.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben unterm 25. März den bisherigen wirklichen Geheimen Rath Dr. Carl Ludwig Wilhelm von Grolman, zum Staats-Minister zu ernennen geruhet.
Sodann sind von Allerhöchstdemselben unterm nemlichen dato die bisherigen Geheimen Referendairs, Carl Joseph von Wreden, Ernst Wilhelm Zimmermann, Dr. Heinrich Carl Jaup, Peter Joseph Freiherr von Gruben, Johann Matthäus Freiherr von Lehmann, Wilhelm Wernher, Wilhelm von Kopp und August Conrad Hofmann, zu Geheimen Staats-Räthen gnädigst ernannt worden.