Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/165: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die durch Uns zur Berathung zu bringenden Gegenstände werden derjenigen Kammer, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen-Ministeriums oder durch besondere Commissäre vorgelegt, welche, unter Aufschiebung der in der Tagesordnung stehenden Berathung, mündlich, und schriftlich vortragen, auch in der Folge Erläuterungen geben, jeder Berathung der Kammer über den Gegenstand ihres Vortrags beiwohnen, sich von anderen Staatsdienern begleiten lassen können, und in der Versammlung besondere Sitze einnehmen. Sie allein sind berechtigt, andere Redner, durch Erläuterungen und Aufschlüsse zu unterbrechen; nur sie und die Referenten der Ausschüsse dürfen geschriebene Reden ablesen.
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{{NE}}Diese Wahlen erfolgen sämmtlich nach den Bestimmungen des Artikels 5.

Aktuelle Version vom 10. November 2014, 18:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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      Nach der Bekanntmachung der seit der letzten Sitzung eingekommenen Eingaben wird zur Tagesordnung geschritten, welche in dem Sitzungssaale öffentlich angeheftet ist.

Artikel 11.

      Die durch Uns zur Berathung zu bringenden Gegenstände werden derjenigen Kammer, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen-Ministeriums oder durch besondere Commissäre vorgelegt, welche, unter Aufschiebung der in der Tagesordnung stehenden Berathung, mündlich, und schriftlich vortragen, auch in der Folge Erläuterungen geben, jeder Berathung der Kammer über den Gegenstand ihres Vortrags beiwohnen, sich von anderen Staatsdienern begleiten lassen können, und in der Versammlung besondere Sitze einnehmen. Sie allein sind berechtigt, andere Redner, durch Erläuterungen und Aufschlüsse zu unterbrechen; nur sie und die Referenten der Ausschüsse dürfen geschriebene Reden ablesen.

Artikel 12.

      Die Anträge eines Mitglieds der Stände, einen Gegenstand in Berathung zu nehmen, sind schriftlich, mit kurzer Anführung des Gegenstandes, zu übergeben, und können mündlich weiter entwickelt werden.

Artikel 13.

      Die von der einen Kammer verworfenen Anträge der andern Kammer können auf derselben Ständeversammlung nicht wiederholt werden.

Artikel 14.

      Jeder in einer Kammer zur Berathung kommende Antrag muß, sobald er in derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist vorerst an den betreffenden Ausschuß verwiesen werden.
      Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Berathungen drei Ausschüsse, die erste Kammer jeden von 3 bis 5 Mitgliedern, die zweite jeden von 5 bis 7 Mitgliedern, und zwar

1.) für das Finanzgesetz und die Staatsschulden,
2.) für die anderen Gegenstände der Gesetzgebung,
3.) für die übrigen an die Kammern gelangenden Geschäfte.

      Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Secretär; der Präsident ernennt für jeden einzelnen Gegenstand den Referenten.
      Diese Wahlen erfolgen sämmtlich nach den Bestimmungen des Artikels 5.