Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/150: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Das erforderliche Canzleipersonal wird von den Standesherrn bestellt, die geschehene Bestellung aber, mit dem Nachweis über die Qualification Unserem Kirchen- und Schul-Rath durch das Consistorium angezeigt.<br />
nEs ist Unsere Intention, daß da, wo es die Verhältnisse zulassen oder nöthig machen, mehrere Standesherrn zusammen, ein gemeinschaftliches Consistorium errichten, und Wir behalten Uns überhaupt die näheren Vorschriften über die Bildung solcher gemeinschaftlichen Consistorien, nach Anhörung Unserer Standesherrn, bevor.
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{{NE}}In den Geschäftskreis der Consistorien gehört:
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Aktuelle Version vom 9. November 2014, 20:05 Uhr

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      Das erforderliche Canzleipersonal wird von den Standesherrn bestellt, die geschehene Bestellung aber, mit dem Nachweis über die Qualification Unserem Kirchen- und Schul-Rath durch das Consistorium angezeigt.
nEs ist Unsere Intention, daß da, wo es die Verhältnisse zulassen oder nöthig machen, mehrere Standesherrn zusammen, ein gemeinschaftliches Consistorium errichten, und Wir behalten Uns überhaupt die näheren Vorschriften über die Bildung solcher gemeinschaftlichen Consistorien, nach Anhörung Unserer Standesherrn, bevor.

§. 52.

      In den Geschäftskreis der Consistorien gehört:

a.) Die Anordnung der Pfarrverweser bei Erledigungsfällen von Pfarrstellen nach zuvor eingeholter Entschließung der Standesherrn.
b.) Die Erstattung der Anträge auf Wiederbesetzung erledigter Pfarr- und Schul-Stellen an Unsere Kirchenraths-Collegien, ebenfalls nach vorher eingeholter Entschliessung der Standesherrn.
c.) Die Aufsicht über das gesammte geistliche Bauwesen.
      Bei neuen Bauwesen ist die Genehmigung Unseres Kirchen- und Schulraths einzuholen, und von Reparaturen, welche den Kostenbetrag von 50 fl. übersteigen, haben die Consistorien den Standesherrn berichtliche Anzeige zu thun.
d) Die Aufsicht über Kirchen und Schulzucht und die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und Verweise gegen nachlässige oder ihre Amtspflicht vergessende Kirchen- und Schuldiener.
e.) Die unmittelbare Leitung und Aufsicht über die, dem Zweck und der Stiftung angemessene Verwaltung des Kirchen- Schul- und milden Stiftungsvermögens, sowie die Revision und Abhör der darüber aufgestellten Rechnungen, insofern letztere nicht dritten Personen zusteht.
f.) Von den in Unseren früheren Verordnungen und Instructionen den geistlichen Inspectoren überhaupt zugewiesenen Geschäften, verbleibt denselben in den Standesherrschaften zunächst:
1) Die Aufsicht über die Lehre, Amtsführung und das Privatleben der, in ihrem Bezirke angestellten Pfarrer und übrigen Kirchen- und Schuldiener, so wie über die Aufführung und das Predigen der noch nicht angestellten Candidaten der Theologie.