Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/113: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden, nachdem Artikel 3. der landständischen Verfassungs-Urkunde, von angesessenem Adel, von Wahlbezirken und von Städten gewählt.
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{{NE}}Diejenigen adlichen Grundeigenthümer, welche Staatsbürger und wenigstens 30 Jahre alt sind, auch 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten, nehmen Theil an der Wahl der Abgeordneten des angesessenen Adels aus ihrer Mitte und aus denjenigen, welche wenigstens 36 Jahre alt sind. Wir ernennen eine Commission, bei welcher diejenigen, welche hiernach stimmfähig oder wählbar zu seyn glauben, sich zu melden und ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit nachzuweisen haben. Das Verzeichniß der Stimmfähigen oder Wählbaren wird vor jeder Wahl öffentlich bekannt gemacht.
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Aktuelle Version vom 8. November 2014, 19:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt den 27. März 1820.


Verordnung, wie die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
In Unserem Edict über die landständische Verfassung des Großherzogthums haben Wir eine besondere Verordnung über die Art und Weise vorbehalten, wie die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen. Wir verordnen daher, wie folgt:

Artikel 1.

      Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden, nachdem Artikel 3. der landständischen Verfassungs-Urkunde, von angesessenem Adel, von Wahlbezirken und von Städten gewählt.

A. Von den Abgeordneten des angesessenen Adels.
Artikel 2.

      Diejenigen adlichen Grundeigenthümer, welche Staatsbürger und wenigstens 30 Jahre alt sind, auch 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten, nehmen Theil an der Wahl der Abgeordneten des angesessenen Adels aus ihrer Mitte und aus denjenigen, welche wenigstens 36 Jahre alt sind. Wir ernennen eine Commission, bei welcher diejenigen, welche hiernach stimmfähig oder wählbar zu seyn glauben, sich zu melden und ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit nachzuweisen haben. Das Verzeichniß der Stimmfähigen oder Wählbaren wird vor jeder Wahl öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 3.

      Die Commission erläßt an jeden dieser Grundeigenthümer in einem besondern Ausschreiben die Aufforderung zur Einsendung der Abstimmung für 6 Abgeordnete und zur Bezeichnung des Wahlzettels mit einer bestimmten Zahl.

Artikel 4.

Die Commission eröffnet die Abstimmungen an dem in dem Ausschreiben zum Voraus bestimmten Tage. Jeder Wähler darf der Eröffnung beiwohnen, und 3 der zunächst wohnenden werden ausdrücklich dazu eingeladen. Die Commission verschweigt die Namen der Abstimmenden. Das Wahlprototoll enthält jede Stimme mit der den Wahlzettel bezeichnenden Zahl,