Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/094: Unterschied zwischen den Versionen

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ohne weitere Anweisung aus der einschlägigen Staatskasse in die Witten-Casse zu entrichten ist.<br />
{{NE}}3.) Wenn der verstorbene Diener noch aus Amts- Gemeinde- Cent- oder sonstigen Cassen Besoldungstheile bezogen hat, so ist von diesen das Sterbquartal zur Staatskasse einzuziehen, in so fern die Stelle nicht früher besetzt, oder vor Ablauf des Sterbquartals über diese Besoldungstheile etwas anderes verfügt wird.<br />
{{NE}}Hiernach haben sich alle, die es angeht, gebührend zu achten.<br />
{{NE}}Darmstadt den 3ten März 1820.
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag.<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |Bestätigung einer kirchlichen Stiftung und eines milden Legats.}}</center>
{{NE}}Margaretha Becker zu Hechtsheim, in der Provinz Rheinhessen, hat ein Kapital von 450 fl. zu einem, jährlich am Sonntag ''Quinquagesimae'' und den zwei unmittelbar darauf nachfolgenden Tagen, in der dortigen katholischen Pfarrkirche, zu haltenden Gottesdienst gestiftet - sodann hat Johann Griesemer von Friesenheim in nämlicher Provinz, durch Testament vom Jahr 1785 der katholischen Pfarrkirche an letzterem Ort, ein Legat von 400 fl. Capital ausgesetzt.<br />
{{NE}}Beiderlei Stiftungen sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit Landesherrlich gnädigst, jedoch ''salvo jure cujuscunque'', genehmigt, und bestätigt, und zu dem Ende die Vorstände beider Kirchen ermächtigt worden, jene Stiftung wie dieses Vermächtniß zu acceptiren, und ihren Bestimmungen gemäß zu verwenden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. {{NE}}Darmstadt den 4. März 1820.
<center>Aus besonderem Höchsten Auftrag.<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.}}</center>
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Aktuelle Version vom 6. November 2014, 20:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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5.) bei dem Absterben eines Mitglieds 5ter Classe 300 fl. - kr.
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ohne weitere Anweisung aus der einschlägigen Staatskasse in die Witten-Casse zu entrichten ist.
      3.) Wenn der verstorbene Diener noch aus Amts- Gemeinde- Cent- oder sonstigen Cassen Besoldungstheile bezogen hat, so ist von diesen das Sterbquartal zur Staatskasse einzuziehen, in so fern die Stelle nicht früher besetzt, oder vor Ablauf des Sterbquartals über diese Besoldungstheile etwas anderes verfügt wird.
      Hiernach haben sich alle, die es angeht, gebührend zu achten.
      Darmstadt den 3ten März 1820.

Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Bestätigung einer kirchlichen Stiftung und eines milden Legats.

      Margaretha Becker zu Hechtsheim, in der Provinz Rheinhessen, hat ein Kapital von 450 fl. zu einem, jährlich am Sonntag Quinquagesimae und den zwei unmittelbar darauf nachfolgenden Tagen, in der dortigen katholischen Pfarrkirche, zu haltenden Gottesdienst gestiftet - sodann hat Johann Griesemer von Friesenheim in nämlicher Provinz, durch Testament vom Jahr 1785 der katholischen Pfarrkirche an letzterem Ort, ein Legat von 400 fl. Capital ausgesetzt.
      Beiderlei Stiftungen sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit Landesherrlich gnädigst, jedoch salvo jure cujuscunque, genehmigt, und bestätigt, und zu dem Ende die Vorstände beider Kirchen ermächtigt worden, jene Stiftung wie dieses Vermächtniß zu acceptiren, und ihren Bestimmungen gemäß zu verwenden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.       Darmstadt den 4. März 1820.

Aus besonderem Höchsten Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Stumpff.