Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/057: Unterschied zwischen den Versionen
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|<center>§. 50.</center>||width=30px | | |||
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|{{NE}}Der Verkauf geschieht durch den Obersteuerboten, mit Zuziehung von zwei Zeugen, nemlich des Steuerboten, und noch eines anderen.<br />Hinsichtlich des letzteren gelten die Vorschriften im §. 27, 28. und 29.|| | |||
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|<center>§. 51.</center>|| | |||
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|{{NE}}Die Versteigerung muß drei Tage vorher, also spätestens am siebenten Tage nach der Pfändung, dem Publikum bekannt gemacht werden, und zwar auf die nemliche Art, wie die Bekanntmachung anderer öffentlichen Versteigerungen in dem Orte zu geschehen pflegt.<br />{{NE}}Sie muß am Tage des Verkaufs, vor demselben, wiederholt werden.|| | |||
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|<center>§. 52.</center>|| | |||
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|{{NE}}Der Kaufpreis kann nur an den Untererheber bezahlt werden, welcher daher gehalten ist, bei der Versteigerung zugegen zu seyn, oder Jemanden zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschiehet, um den Erlös von den Käufern einzunehmen.<br />{{NE}}Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, ihrer im Protokoll über den Verkauf gedacht, und sie demselben im Original beigefügt werden.|| | |||
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|<center>§. 53.</center>|| | |||
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|{{NE}}Im Falle sich keine Käufer darstellen, soll, nach der Weisung, welche der Obererheber dem Obersteuerboten zu ertheilen hat, die Versteigerung entweder auf einen andern Tag verlegt, oder die gepfändeten Sachen sollen unter sicherer Bedeckung an einen anderen Ort gebracht, und daselbst öffentlich verkauft werden.|| | |||
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|<center>§. 54.</center>|| | |||
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|{{NE}}Wenn für Feldfrüchte, Gras, Trauben und dergleichen, die auf dem Halm oder am Stock verkauft werden sollen, sich keine Käufer finden: so soll der Polizeibeamte, im Einverständniß mit dem Obererheber, dem Obersteuerboten die Ermächtigung geben, durch einen zu bestellenden Aufseher die Früchte erndten, und die Trauben herbsten zu lassen, um sodann nach den oben erhaltenen Vorschriften verkauft zu werden. | |||
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|{{NE}}Die hierdurch entstehenden ungewöhnlichen Kosten werden von dem Polizeibeamten reguliret, und auf die betreffenden Schuldner, nach Maaßgabe ihres Rückstandes vertheilt.||width=30px | | |||
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|<center>§. 55.</center>|| | |||
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|{{NE}}Sogleich nach vollbrachtem Verkauf wird das Versteigerungsprotokoll, welcher nach dem Muster Num. 7. einzurichten ist, dem Ortsvorstande und dem Untererheber vorgelegt, nebst dem darunter zu setzenden Verzeichniß der Kosten, welches der Obersteuerbote unentgeldlich auszustellen hat.||valign="top" |<center>Num. 7.</center> | |||
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Version vom 3. November 2014, 18:49 Uhr
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Der Verkauf geschieht durch den Obersteuerboten, mit Zuziehung von zwei Zeugen, nemlich des Steuerboten, und noch eines anderen. Hinsichtlich des letzteren gelten die Vorschriften im §. 27, 28. und 29. |
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Die Versteigerung muß drei Tage vorher, also spätestens am siebenten Tage nach der Pfändung, dem Publikum bekannt gemacht werden, und zwar auf die nemliche Art, wie die Bekanntmachung anderer öffentlichen Versteigerungen in dem Orte zu geschehen pflegt. Sie muß am Tage des Verkaufs, vor demselben, wiederholt werden. |
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Der Kaufpreis kann nur an den Untererheber bezahlt werden, welcher daher gehalten ist, bei der Versteigerung zugegen zu seyn, oder Jemanden zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschiehet, um den Erlös von den Käufern einzunehmen. Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, ihrer im Protokoll über den Verkauf gedacht, und sie demselben im Original beigefügt werden. |
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Im Falle sich keine Käufer darstellen, soll, nach der Weisung, welche der Obererheber dem Obersteuerboten zu ertheilen hat, die Versteigerung entweder auf einen andern Tag verlegt, oder die gepfändeten Sachen sollen unter sicherer Bedeckung an einen anderen Ort gebracht, und daselbst öffentlich verkauft werden. | |
Wenn für Feldfrüchte, Gras, Trauben und dergleichen, die auf dem Halm oder am Stock verkauft werden sollen, sich keine Käufer finden: so soll der Polizeibeamte, im Einverständniß mit dem Obererheber, dem Obersteuerboten die Ermächtigung geben, durch einen zu bestellenden Aufseher die Früchte erndten, und die Trauben herbsten zu lassen, um sodann nach den oben erhaltenen Vorschriften verkauft zu werden. |
Die hierdurch entstehenden ungewöhnlichen Kosten werden von dem Polizeibeamten reguliret, und auf die betreffenden Schuldner, nach Maaßgabe ihres Rückstandes vertheilt. | |
Sogleich nach vollbrachtem Verkauf wird das Versteigerungsprotokoll, welcher nach dem Muster Num. 7. einzurichten ist, dem Ortsvorstande und dem Untererheber vorgelegt, nebst dem darunter zu setzenden Verzeichniß der Kosten, welches der Obersteuerbote unentgeldlich auszustellen hat. |