Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570: Unterschied zwischen den Versionen

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* Auf  den zwölften Artikel  antwortet  der  Richter,  dass  er von dea Richteramt  garnichts  mehr  hat  als  allein das "Entsetzt"gelt,  das  15  Pfennige  beträgt,  wenn gemeine Sachen vorkommen,  und  sechs  Pfennige  von  jedem Urteil.
* Auf  den zwölften Artikel  antwortet  der  Richter,  dass  er von dea Richteramt  garnichts  mehr  hat  als  allein das "Entsetzt"gelt,  das  15  Pfennige  beträgt,  wenn gemeine Sachen vorkommen,  und  sechs  Pfennige  von  jedem Urteil.


*  Den  dreizehnten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass, wenn unter  dem Rathaus  zu Wolbeck bürgerlich verhandelt  zu werden pflegte,  alsdann  die  beiden Bürgermeister  mit  Namen Gerhardt  Ackolck und  Claes  Kralle  und  noch zwei,  nämlich Johann Heggemann und  Simon Huyssbrandt  als  Beisitzer des  Gerichts  dabei  sind,  auf  dass das  Gericht  zu  Recht  bekleidet  und  besetzt werde.  Wenn man aber  peinlich zu verhandeln pflegte,  seien  dabei  des  gnädigen  Herrn Fürsten und  Herrn von Münster  Amtsleute  zu Wolbeck  neben den Freischöffen aus Wolbeck,  nämlich  Gerhardt  Ackolck,  Johann Heggemann,  Simon Huysbrandt,    Claess  Kralle,  Herman  Huyssbrandt,  Pauwel  Schwerbroich  und  Henrich  Schenckell,  auf dass das  peinliche  Halsgericht  zu Recht  besetzt  und  bekleidet  werde.  Vor  dasselbe  peinliche  Halsgericht  gehören auch die Kirchspiele  [[Sendenhorst]],  [[Albersloh]],  [[Drensteinfurt]],  [[Rinkerode|Rynckenrott]],  [[Hoetmar|Hoitmar]]  und  [[Wolbeck]],  die  alle  an das  peinliche  Halsgericht  beschieden werden.  Demnach sind  dabei  auch  fünf  Stuhlfreie  als  Urteilsweiser,  nämlich:  Berndt  ter  Straiten binnen [[Sendenhorst]],  Lendermann und  Hoen,  beide  im [[Kirchspiel]]  [[Herbren]],  Nyssman im [[Kirchspiel]]  [[Sendenhorst]],  Wyggermann  im [[Kirchspiel]]  [[Ascheberg]] gesessen. <ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
*  Den  dreizehnten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass, wenn unter  dem Rathaus  zu Wolbeck bürgerlich verhandelt  zu werden pflegte,  alsdann  die  beiden Bürgermeister  mit  Namen Gerhardt  Ackolck und  Claes  Kralle  und  noch zwei,  nämlich Johann Heggemann und  Simon Huyssbrandt  als  Beisitzer des  Gerichts  dabei  sind,  auf  dass das  Gericht  zu  Recht  bekleidet  und  besetzt werde.  Wenn man aber  peinlich zu verhandeln pflegte,  seien  dabei  des  gnädigen  Herrn Fürsten und  Herrn von Münster  Amtsleute  zu Wolbeck  neben den Freischöffen aus Wolbeck,  nämlich  Gerhardt  Ackolck,  Johann Heggemann,  Simon Huysbrandt,    Claess  Kralle,  Herman  Huyssbrandt,  Pauwel  Schwerbroich  und  Henrich  Schenckell,  auf dass das  peinliche  Halsgericht  zu Recht  besetzt  und  bekleidet  werde.  Vor  dasselbe  peinliche  Halsgericht  gehören auch die Kirchspiele  [[Sendenhorst]],  [[Albersloh]],  [[Drensteinfurt]],  [[Rinkerode|Rynckenrott]],  [[Hoetmar|Hoitmar]]  und  [[Wolbeck]],  die  alle  an das  peinliche  Halsgericht  beschieden werden.  Demnach sind  dabei  auch  fünf  Stuhlfreie  als  Urteilsweiser,  nämlich:  Berndt  ter  Straiten binnen [[Sendenhorst]],  Lendermann und  Hoen,  beide  im [[Kirchspiel]]  [[Herbern]],  Nyssman im [[Kirchspiel]]  [[Sendenhorst]],  Wyggermann  im [[Kirchspiel]]  [[Ascheberg]] gesessen. <ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>


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Version vom 2. November 2014, 15:53 Uhr

Historische Hierarchie

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Zeitschiene vor 1803

Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570

  • Bericht des Stadtrichters von Wolbeck über die zeitlichen Gerichtsverhältnisse in Wolbeck.
  • Zum dritten sagt der Richter, dass die beiden Gerichte
    • das bürgerliche Gericht binnen der Stadt und
    • das peinliche Halsgericht auf der Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und Herrn von Münster gehören.
  • Zum vierten sagt der Richter,
    • dass das bürgerliche Gericht unter dem Rathause binnen Wolbeck,
    • das peinliche Gericht aber auf der Hoenwarde gehalten wird, in nächster Nähe des Platzes, an dem die Übeltäter gerechtfertigt werden.
  • Zum fünften sagt der Richter, dass das peinliche Halsgericht auf der "wyden hayden" (weiten Heide) abgehalten wird, mag`s auf's bequemste abgehalten werden zu Wolbeck, weil die Gefangenen von dem Hause Wolbeck gefänglich gebracht und eingezogen werden.
  • Zum sechsten sagt der Richter, dass kein Kirchspiel mehr in das Gericht Wolbeck gehört als allein die Stadt und das Kirchspiel Wolbeck, die Paelbauerschaft und die fünf Westerbauern.
  • Zum siebensten sagt der Richter, dass er in Wolbeck seßhaft sei, und dass das Richterant garnicht soviel aufbringe, davon man den Schreiber halten könne. Was aber das Gericht anbelangt, so schreibe er selber. Was die "vortrefflichsten" Geschäfte anlangt, dazu fordere er einen geschickten Gesellen, um solche zu schreiben.
  • Zum neunten sagt der Richter, dass das Gericht zu Wolbeck unter dem Rathause gehalten wird, dass zum Gericht Wolbeck kein Kirchspiel gehöre ausser Wolbeck und den Paelbauern und den Westerbauern, nämlich Schulte Weddendorpp, Dyrick the Weddendorp, Eschmann, Kerkendorp und Broelmann, im Kirchspiel Alverskirchen gesessen; die Kirchspielskirche Albersloh aber ist ein halbes Meilchen von Wolbeck gelegen und gehört nicht an das Gericht dort.
  • Zum zehnten sagt der Richter, dass er (Gott Lob) selbst schreiben und lesen könne, und neben anderen verständigen und geschickten Männern die gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung selbst anhört, und diese Sachen neben den Verständigen vertreten helfe und "verschreie", auch das Gericht in eigener Person besitze und bekleide.
  • Zum elften sagt der Richter, er sei, ohne sich zu rühmen, frei, echt und recht von ehelichen Eltern, auch ein Bürgerkind aus Düsseldorf geboren, und (Gottlob) aller Dinge "unverläumdet".
  • Auf den zwölften Artikel antwortet der Richter, dass er von dea Richteramt garnichts mehr hat als allein das "Entsetzt"gelt, das 15 Pfennige beträgt, wenn gemeine Sachen vorkommen, und sechs Pfennige von jedem Urteil.
  • Den dreizehnten Artikel anlangend sagt der Richter, dass, wenn unter dem Rathaus zu Wolbeck bürgerlich verhandelt zu werden pflegte, alsdann die beiden Bürgermeister mit Namen Gerhardt Ackolck und Claes Kralle und noch zwei, nämlich Johann Heggemann und Simon Huyssbrandt als Beisitzer des Gerichts dabei sind, auf dass das Gericht zu Recht bekleidet und besetzt werde. Wenn man aber peinlich zu verhandeln pflegte, seien dabei des gnädigen Herrn Fürsten und Herrn von Münster Amtsleute zu Wolbeck neben den Freischöffen aus Wolbeck, nämlich Gerhardt Ackolck, Johann Heggemann, Simon Huysbrandt, Claess Kralle, Herman Huyssbrandt, Pauwel Schwerbroich und Henrich Schenckell, auf dass das peinliche Halsgericht zu Recht besetzt und bekleidet werde. Vor dasselbe peinliche Halsgericht gehören auch die Kirchspiele Sendenhorst, Albersloh, Drensteinfurt, Rynckenrott, Hoitmar und Wolbeck, die alle an das peinliche Halsgericht beschieden werden. Demnach sind dabei auch fünf Stuhlfreie als Urteilsweiser, nämlich: Berndt ter Straiten binnen Sendenhorst, Lendermann und Hoen, beide im Kirchspiel Herbern, Nyssman im Kirchspiel Sendenhorst, Wyggermann im Kirchspiel Ascheberg gesessen. [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)

Bibliografie

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