Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570: Unterschied zwischen den Versionen

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*  Zum Anfang  antwortete  der  Richter,  dass  in [[Wolbeck]]  unter dem Rathause  bürgerlich verhandelt  und  angeklagte  wird,  was aber  das  [[Peinliche  Gericht]]  anbelangt,  der  [[Freistuhl]]  auf  der Hoenwarde,  an dem man  peinlich  zu verhandeln pflegt,  vor dem [[Amt Wolbeck (historisch)|Amtshause  zu Wolbeck]]  ist.
*  Zum Anfang  antwortete  der  Richter,  dass  in [[Wolbeck]]  unter dem Rathause  bürgerlich verhandelt  und  angeklagte  wird,  was aber  das  [[Peinliche  Gericht]]  anbelangt,  der  [[Freistuhl]]  auf  der Hoenwarde,  an dem man  peinlich  zu verhandeln pflegt,  vor dem [[Amt Wolbeck (historisch)|Amtshause  zu Wolbeck]]  ist.


*  Zum zweiten  sagt  der Richter,  dass  in  seinem Amtsbezirk kein [[Holzgericht]]  und  [[Hofgericht]] (niedere Gerichtsbarkeit)  ist,  sondern nur  ein  [[Gogericht]],  das  jährlich zweimal gehalten wird,  dazu  auch die [[Pfahlbürger"Pael"bauern]] im Kirchspiel  [[Albersloh]]  gehören und  allda  ihre [[Wroge]]  anbringen.
*  Zum zweiten  sagt  der Richter,  dass  in  seinem Amtsbezirk kein [[Holzgericht]]  und  [[Hofgericht]] (niedere Gerichtsbarkeit)  ist,  sondern nur  ein  [[Gogericht]],  das  jährlich zweimal gehalten wird,  dazu  auch die [[Pfahlbürger|"Pael"bauern]] im Kirchspiel  [[Albersloh]]  gehören und  allda  ihre [[Wroge]]  anbringen.


* Zum dritten  sagt  der  Richter,  dass  die beiden  Gerichte
* Zum dritten  sagt  der  Richter,  dass  die beiden  Gerichte
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* Zum  siebensten  sagt  der Richter,  dass  er  in [[Wolbeck]]  seßhaft  sei,  und  dass  das  Richterant  garnicht  soviel  aufbringe,  davon man den  Schreiber  halten könne.  Was  aber  das Gericht  anbelangt,  so  schreibe  er  selber.  Was  die  "vortrefflichsten"  Geschäfte  anlangt,  dazu fordere  er  einen geschickten  Gesellen,  um  solche  zu  schreiben.
* Zum  siebensten  sagt  der Richter,  dass  er  in [[Wolbeck]]  seßhaft  sei,  und  dass  das  Richterant  garnicht  soviel  aufbringe,  davon man den  Schreiber  halten könne.  Was  aber  das Gericht  anbelangt,  so  schreibe  er  selber.  Was  die  "vortrefflichsten"  Geschäfte  anlangt,  dazu fordere  er  einen geschickten  Gesellen,  um  solche  zu  schreiben.


* Den  achten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass kein [[Kirchspiel]]  mehr  an  das  [[Gericht  Wolbeck]] gehört,  allein die [[Stadt]]  und  das  [[Kirchspiel]] [[Wolbeck]],  auch  die  [[Pfahlbürger|Paelbauern]] im  [[Kirchpsiel]]  [[Albersloh]]  gehören  an das  [[Gericht Wolbeck]].
* Den  achten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass kein [[Kirchspiel]]  mehr  an  das  [[Gericht  Wolbeck]] gehört,  allein die [[Stadt]]  und  das  [[Kirchspiel]] [[Wolbeck]],  auch  die  [[Pfahlbürger|Paelbauern]] im  [[Kirchspiel]]  [[Albersloh]]  gehören  an das  [[Gericht Wolbeck]].


* Zum neunten  sagt  der  Richter,  dass  das  Gericht  zu Wolbeck unter  dem Rathause  gehalten wird,  dass  zum  [[Gericht  Wolbeck]] kein [[Kirchspiel]]  gehöre  ausser  [[Wolbeck]]  und  den [[Pfahlbürger|Paelbauern]] und den Westerbauern,  nämlich  Schulte  Weddendorpp,  Dyrick  the Weddendorp,  Eschmann,  Kerkendorp  und  Broelmann,  im [[Kirchspiel]]  [[Alverskirchen]]  gesessen;  die  Kirchspielskirche [[Albersloh]]  aber  ist  ein  halbes Meilchen von [[Wolbeck]]  gelegen und  gehört nicht an das  Gericht  dort.
* Zum neunten  sagt  der  Richter,  dass  das  Gericht  zu Wolbeck unter  dem Rathause  gehalten wird,  dass  zum  [[Gericht  Wolbeck]] kein [[Kirchspiel]]  gehöre  ausser  [[Wolbeck]]  und  den [[Pfahlbürger|Paelbauern]] und den Westerbauern,  nämlich  Schulte  Weddendorpp,  Dyrick  the Weddendorp,  Eschmann,  Kerkendorp  und  Broelmann,  im [[Kirchspiel]]  [[Alverskirchen]]  gesessen;  die  Kirchspielskirche [[Albersloh]]  aber  ist  ein  halbes Meilchen von [[Wolbeck]]  gelegen und  gehört nicht an das  Gericht  dort.

Version vom 2. November 2014, 15:53 Uhr

Historische Hierarchie

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Zeitschiene vor 1803

Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570

  • Bericht des Stadtrichters von Wolbeck über die zeitlichen Gerichtsverhältnisse in Wolbeck.
  • Zum dritten sagt der Richter, dass die beiden Gerichte
    • das bürgerliche Gericht binnen der Stadt und
    • das peinliche Halsgericht auf der Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und Herrn von Münster gehören.
  • Zum vierten sagt der Richter,
    • dass das bürgerliche Gericht unter dem Rathause binnen Wolbeck,
    • das peinliche Gericht aber auf der Hoenwarde gehalten wird, in nächster Nähe des Platzes, an dem die Übeltäter gerechtfertigt werden.
  • Zum fünften sagt der Richter, dass das peinliche Halsgericht auf der "wyden hayden" (weiten Heide) abgehalten wird, mag`s auf's bequemste abgehalten werden zu Wolbeck, weil die Gefangenen von dem Hause Wolbeck gefänglich gebracht und eingezogen werden.
  • Zum sechsten sagt der Richter, dass kein Kirchspiel mehr in das Gericht Wolbeck gehört als allein die Stadt und das Kirchspiel Wolbeck, die Paelbauerschaft und die fünf Westerbauern.
  • Zum siebensten sagt der Richter, dass er in Wolbeck seßhaft sei, und dass das Richterant garnicht soviel aufbringe, davon man den Schreiber halten könne. Was aber das Gericht anbelangt, so schreibe er selber. Was die "vortrefflichsten" Geschäfte anlangt, dazu fordere er einen geschickten Gesellen, um solche zu schreiben.
  • Zum neunten sagt der Richter, dass das Gericht zu Wolbeck unter dem Rathause gehalten wird, dass zum Gericht Wolbeck kein Kirchspiel gehöre ausser Wolbeck und den Paelbauern und den Westerbauern, nämlich Schulte Weddendorpp, Dyrick the Weddendorp, Eschmann, Kerkendorp und Broelmann, im Kirchspiel Alverskirchen gesessen; die Kirchspielskirche Albersloh aber ist ein halbes Meilchen von Wolbeck gelegen und gehört nicht an das Gericht dort.
  • Zum zehnten sagt der Richter, dass er (Gott Lob) selbst schreiben und lesen könne, und neben anderen verständigen und geschickten Männern die gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung selbst anhört, und diese Sachen neben den Verständigen vertreten helfe und "verschreie", auch das Gericht in eigener Person besitze und bekleide.
  • Zum elften sagt der Richter, er sei, ohne sich zu rühmen, frei, echt und recht von ehelichen Eltern, auch ein Bürgerkind aus Düsseldorf geboren, und (Gottlob) aller Dinge "unverläumdet".
  • Auf den zwölften Artikel antwortet der Richter, dass er von dea Richteramt garnichts mehr hat als allein das "Entsetzt"gelt, das 15 Pfennige beträgt, wenn gemeine Sachen vorkommen, und sechs Pfennige von jedem Urteil.
  • Den dreizehnten Artikel anlangend sagt der Richter, dass, wenn unter dem Rathaus zu Wolbeck bürgerlich verhandelt zu werden pflegte, alsdann die beiden Bürgermeister mit Namen Gerhardt Ackolck und Claes Kralle und noch zwei, nämlich Johann Heggemann und Simon Huyssbrandt als Beisitzer des Gerichts dabei sind, auf dass das Gericht zu Recht bekleidet und besetzt werde. Wenn man aber peinlich zu verhandeln pflegte, seien dabei des gnädigen Herrn Fürsten und Herrn von Münster Amtsleute zu Wolbeck neben den Freischöffen aus Wolbeck, nämlich Gerhardt Ackolck, Johann Heggemann, Simon Huysbrandt, Claess Kralle, Herman Huyssbrandt, Pauwel Schwerbroich und Henrich Schenckell, auf dass das peinliche Halsgericht zu Recht besetzt und bekleidet werde. Vor dasselbe peinliche Halsgericht gehören auch die Kirchspiele Sendenhorst, Albersloh, Drensteinfurt, Rynckenrott, Hoitmar und Wolbeck, die alle an das peinliche Halsgericht beschieden werden. Demnach sind dabei auch fünf Stuhlfreie als Urteilsweiser, nämlich: Berndt ter Straiten binnen Sendenhorst, Lendermann und Hoen, beide im Kirchspiel Herbren, Nyssman im Kirchspiel Sendenhorst, Wyggermann im Kirchspiel Ascheberg gesessen. [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)

Bibliografie

Archiv

Weblinks

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