Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/003: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 1.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 14. Januar 1820.</center> | |||
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1) Verordnung: Die Anzeigen von Brandbeschädigungen - 2) Die Concurse bei geistlichen Stellen - 3) Bestätigung einer Stiftung betr. - 4) Verordnung: Nach welcher die Benennung der Stamm- und mobilen Landwehr-Pflichtigen wegfällt. - 5) Dienstbeförderungen und Versetzungen. - 6) Straferkenntnisse. | |||
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<center>{{Sperrschrift | Den Zeitraum betreffend, binnen welchem der Großherzoglichen Brandassecurations-Commission die entstandenen Brandbeschädigungen angezeigt werden müssen.}}</center> | |||
Im §. 29. der Allerhöchsten Brand-Assecurationsordnung vom 18.Nov. 1816 ist unter andern verordnet, das die einschlagenden Justizbeamten, Hoheitsbeamten, oder Friedensrichter, welche sich alsbald nach dem Ausbruche eines Brandes an Ort und Stelle zu begeben haben, sogleich, nachdem derselbe gelöscht, die Brandstätte geräumt ist, und die etwa geretteten, noch brauchbaren Baumaterialien in Sicherheit gebracht sind, in ihrer Gegenwart, durch zwei vereidete Experten, ein pflichtmäßiges Parere über den Befund des stattgefundenen Brandschadens aufnehmen lassen, und solches, nachdem dasselbe von dem Brandbeschädigten durch eigenhändige Unterschrift anerkannt ist, mit ihrer Beglaubigung versehen, und begleitet von einem durch den Ortsbürgermeister oder Schultheißen beglaubigten Auszug aus dem Orts-Brandkataster, an die Großherzogl. Brand-Assecurations-Commission unverzüglich einsenden sollen.<br />Immittelst sind schon mehrere Fälle vorgekommen, daß, diesen Bestimmungen zuwider, die vorschriftsmäßigen amtlichen Anzeigen über statt gefundene Brandschäden, und die darauf gegründeten Gesuche um die gebührende Brandentschädigung, nicht sogleich, nachdem sich solche ereignet, sondern bisweilen erst sogar nach dem Verlaufe von einem und mehrerer Jahre, und auf eine Weise bei der Großherzogl. Brandassecurations-Commission eingelangt sind, welche die gehörige Würdigung des erlittenen Brandschadens nicht mehr zuließ.<br />Eine solche Verspätung gefährdet die Gebäudebesitzer, und benachtheiligt nicht nur sie, durch die alsdann nothwendigerweise erst später erfolgende Zahlung der Brandentschädigungs-Gelder |
Version vom 31. Oktober 2014, 07:51 Uhr
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Regierungsblatt.
1) Verordnung: Die Anzeigen von Brandbeschädigungen - 2) Die Concurse bei geistlichen Stellen - 3) Bestätigung einer Stiftung betr. - 4) Verordnung: Nach welcher die Benennung der Stamm- und mobilen Landwehr-Pflichtigen wegfällt. - 5) Dienstbeförderungen und Versetzungen. - 6) Straferkenntnisse.
Im §. 29. der Allerhöchsten Brand-Assecurationsordnung vom 18.Nov. 1816 ist unter andern verordnet, das die einschlagenden Justizbeamten, Hoheitsbeamten, oder Friedensrichter, welche sich alsbald nach dem Ausbruche eines Brandes an Ort und Stelle zu begeben haben, sogleich, nachdem derselbe gelöscht, die Brandstätte geräumt ist, und die etwa geretteten, noch brauchbaren Baumaterialien in Sicherheit gebracht sind, in ihrer Gegenwart, durch zwei vereidete Experten, ein pflichtmäßiges Parere über den Befund des stattgefundenen Brandschadens aufnehmen lassen, und solches, nachdem dasselbe von dem Brandbeschädigten durch eigenhändige Unterschrift anerkannt ist, mit ihrer Beglaubigung versehen, und begleitet von einem durch den Ortsbürgermeister oder Schultheißen beglaubigten Auszug aus dem Orts-Brandkataster, an die Großherzogl. Brand-Assecurations-Commission unverzüglich einsenden sollen.
Immittelst sind schon mehrere Fälle vorgekommen, daß, diesen Bestimmungen zuwider, die vorschriftsmäßigen amtlichen Anzeigen über statt gefundene Brandschäden, und die darauf gegründeten Gesuche um die gebührende Brandentschädigung, nicht sogleich, nachdem sich solche ereignet, sondern bisweilen erst sogar nach dem Verlaufe von einem und mehrerer Jahre, und auf eine Weise bei der Großherzogl. Brandassecurations-Commission eingelangt sind, welche die gehörige Würdigung des erlittenen Brandschadens nicht mehr zuließ.
Eine solche Verspätung gefährdet die Gebäudebesitzer, und benachtheiligt nicht nur sie, durch die alsdann nothwendigerweise erst später erfolgende Zahlung der Brandentschädigungs-Gelder