Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/236: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und der Justiz. | |||
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{{NE}}Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Bestätigung in der "Darmstädter Zeitung" und den Amtsblättern derjenigen Kreise, in welchen das Unternehmen ausgeführt werden soll, im Auszug zu verkünden. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die Genossenschaft als begründet. | |||
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{{NE}}Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft kann nur im Einverständnisse beider Theile und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat, erfolgen. | |||
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{{NE}}Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere | |||
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{{NE}}Wenn der Vorstand dem letztgedachten Anträge binnen vier Wochen nicht stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen. | |||
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{{NE}}Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem Ministerium des Innern und der Justiz ausgesprochen werden: | |||
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Aktuelle Version vom 20. Oktober 2013, 07:04 Uhr
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13) | die Bedingungen der Aenderung des Statuts. Das Genossenschaftsstatut kann enthalten: | |
14) | Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts und Bezeichnung von Streitigkeiten, welche der Entscheidung desselben unterliegen. |
Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und der Justiz.
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Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Bestätigung in der "Darmstädter Zeitung" und den Amtsblättern derjenigen Kreise, in welchen das Unternehmen ausgeführt werden soll, im Auszug zu verkünden. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die Genossenschaft als begründet.
Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft kann nur im Einverständnisse beider Theile und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat, erfolgen.
Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere
1) | wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Genossenschaft fruchtlos geblieben ist; | |
2) | wenn ein Fünftheil der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt. |
Wenn der Vorstand dem letztgedachten Anträge binnen vier Wochen nicht stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen.
Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem Ministerium des Innern und der Justiz ausgesprochen werden:
1) | auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei Mitgliedern besteht; | |
2) | wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet, nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten, oder wenn die begonnene Ausführung mindestens |