Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/224: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Auf Genossenschaften zu wasserwirthschaftlichen Zwecken sind die Vorschriften des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer, II. Abschnitt, anwendbar.
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 2.}}</center>
{{NE}}Die Genossenschaften werden durch Vertrag - freie Genossenschaften - oder durch Beschluß der staatlichen Behörde - öffentliche Genossenschaften - begründet.
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{{NE}}Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbände, sowie diejenigen Deich- (Damm-) und Meliorationsverbände, deren Interessen nach der in Streitfällen entscheidenden Ansicht der fachlichen Zentralbehörde bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder angehören.
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{{NE}}Dem Eigenthümer ist Derjenige gleichzuachten, welcher ein erbliches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstücke hat. Betheiligter Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grund- (Flur-) Buch, beziehungsweise im Mutationsverzeichniß eingetragen ist, oder ein unbeschränktes Nutzungsrecht auf Grund einer gerichtlich bestätigten Eigenthumsurkunde hat.<br />{{NE}}Wenn der Eingetragene oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden oder außerhalb des Großherzogthums abwesend sind, oder wenn die Eigenthumsverhältnisse ungewiß sind, ist der Besitzer als Betheiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts (in Rheinhessen der Bürgermeisterei) ausweist.<br />{{NE}}Gehört ein Grundstück zu einer noch nicht vertheilten Erbe- oder Konkursmasse, so sind die Erben, beziehungsweise der Konkursverwalter betheiligt.<br />{{NE}}Hat ein Grundstück mehrere Eigenthümer, so steht jedem derselben die Vertretung seines Antheils zu.<br />{{NE}}Für minderjährige oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehende Personen handeln, ohne daß es einer obervormundschaftlichen Genehmigung bedarf, deren gesetzliche Vertreter.<br />{{NE}}Emanzipirte des Rheinischen Rechts bedürfen nur der Verbeistandung durch ihren Kurator.<br />{{NE}}Die Ehefrauen werden bezüglich des gemeinschaftlichen Eigenthums durch ihre Ehemänner vertreten. Die Ehefrauen bedürfen für ihr eigenes Vermögen der ehemännlichen Ermächtigung nicht.<br />{{NE}}Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten der Genossenschaft beizutreten.

Aktuelle Version vom 18. Oktober 2013, 17:04 Uhr

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Nr. 33.



      Auf Genossenschaften zu wasserwirthschaftlichen Zwecken sind die Vorschriften des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer, II. Abschnitt, anwendbar.

Artikel 2.

      Die Genossenschaften werden durch Vertrag - freie Genossenschaften - oder durch Beschluß der staatlichen Behörde - öffentliche Genossenschaften - begründet.

Artikel 3.

      Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbände, sowie diejenigen Deich- (Damm-) und Meliorationsverbände, deren Interessen nach der in Streitfällen entscheidenden Ansicht der fachlichen Zentralbehörde bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder angehören.

Artikel 4.

      Dem Eigenthümer ist Derjenige gleichzuachten, welcher ein erbliches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstücke hat. Betheiligter Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grund- (Flur-) Buch, beziehungsweise im Mutationsverzeichniß eingetragen ist, oder ein unbeschränktes Nutzungsrecht auf Grund einer gerichtlich bestätigten Eigenthumsurkunde hat.
      Wenn der Eingetragene oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden oder außerhalb des Großherzogthums abwesend sind, oder wenn die Eigenthumsverhältnisse ungewiß sind, ist der Besitzer als Betheiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts (in Rheinhessen der Bürgermeisterei) ausweist.
      Gehört ein Grundstück zu einer noch nicht vertheilten Erbe- oder Konkursmasse, so sind die Erben, beziehungsweise der Konkursverwalter betheiligt.
      Hat ein Grundstück mehrere Eigenthümer, so steht jedem derselben die Vertretung seines Antheils zu.
      Für minderjährige oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehende Personen handeln, ohne daß es einer obervormundschaftlichen Genehmigung bedarf, deren gesetzliche Vertreter.
      Emanzipirte des Rheinischen Rechts bedürfen nur der Verbeistandung durch ihren Kurator.
      Die Ehefrauen werden bezüglich des gemeinschaftlichen Eigenthums durch ihre Ehemänner vertreten. Die Ehefrauen bedürfen für ihr eigenes Vermögen der ehemännlichen Ermächtigung nicht.
      Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten der Genossenschaft beizutreten.