Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/221: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-ReichelsIheim betreffend.'''<br /><br />Vom 7. Oktober 1887.</center>
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{{NE}}Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. November 1886 in Nr. 29 des Regierungsblattes - sind für den Betrieb der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim maßgebend.
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{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 7. Oktober 1887.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center>
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2013, 14:34 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 32.

Darmstadt, den 11. Oktober 1887


Inhalt: Bekanntmachung, bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim betreffend.


Bekanntmachung,
bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-ReichelsIheim betreffend.


Vom 7. Oktober 1887.



      Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. November 1886 in Nr. 29 des Regierungsblattes - sind für den Betrieb der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim maßgebend.

      Darmstadt, den 7. Oktober 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.