Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/203: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 29.
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|<center>§ 4.</center>|| | |||
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|{{NE}}Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob.<br />{{NE}}Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath - gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt - spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuererhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach Anlage 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.<br />{{NE}}Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 % anzunehmen.<br />{{NE}}Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.||width=55px valign="top" |<br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br />Anlage 1. | |||
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|{{NE}}Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei.<br />{{NE}}Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist.<br />{{NE}}Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein nach Anlage 2 zu führendes "Anmeldungs-Register über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen" einzutragen.||width=55px valign="top" |<br /><br /><br /><br /> <br />Anlage 2. | |||
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|<center>§ 5.</center>|| | |||
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|{{NE}}Nach Eintragung der Deklarationen, welche seitens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrol-Beamten zu überlieferte sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer-, resp. anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrol-Beamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen.<br />{{NE}}Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch Ab- und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger Beläge nachzuweisen.|| | |||
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|<center>§ 6.</center>|| | |||
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|{{NE}}Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben.<br />{{NE}}Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuerschuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. | |||
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2013, 10:47 Uhr
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Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob. Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath - gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt - spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuererhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach Anlage 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind. Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 % anzunehmen. Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. |
Anlage 1. |
Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei. Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist. Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein nach Anlage 2 zu führendes "Anmeldungs-Register über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen" einzutragen. |
Anlage 2. |
Nach Eintragung der Deklarationen, welche seitens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrol-Beamten zu überlieferte sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer-, resp. anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrol-Beamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch Ab- und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger Beläge nachzuweisen. |
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Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben. Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuerschuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. |