Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/176: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 27.'''</center> | |||
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{{NE}}Diese Verpflichtung der Gemeinde begründet einen Rechtsanspruch Einzelner gegen die Gemeinde nicht.<br />{{NE}}Sind Privatpersonen oder der Staat oder Korporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird an dieser Verpflichtung durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. | |||
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<center>'''Verpflichtung der Nachbargemarkung.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel 94.}}</center> | |||
{{NE}}Gereicht eine der im Artikel 93 bezeichneten Arbeiten einer Nachbargemarkung oder einer Anzahl von Besitzern von Grundstücken und Anlagen aus einer Nachbargemarkung zum besonderen Nutzen, so kann diese Gemarkung, auch wenn auf derselben Arbeiten nicht vorgenommen werden, gleichwohl zu einem, dem Nutzen entsprechenden Kostenbeitrag herangezogen werden. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 95.}}</center> | |||
{{NE}}Insoweit ein Bach die Grenze der Gemarkungen zwischen zwei Gemeinden bildet, hat in der Regel jede dieser Gemeinden die Hälfte der Kosten der Aufräumung und Unterhaltung desselben zu tragen.<br />{{NE}}Eine Ausnahme findet nur bei dem besonders hervorragenden Interesse der einen gegenüber dem geringen Interesse der anderen Gemeinde statt. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht (Artikel 139 Ziffer 4). | |||
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<center>'''Bildung von Verbänden.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel 96.}}</center> | |||
{{NE}}Wenn eine oder mehrere derjenigen Gemeinden, welche bei Aufräumung und Unterhaltung eines Baches interessirt sind, zum Zwecke der gemeinsamen Ausbringung der durch diese Arbeiten entstehenden Kosten bei dem Kreisamt die Bildung eines Verbandes beantragen, diese aber auf dem Wege der freien Uebereinkunft nicht bewirkt werden kann, so ist von dem Kreisausschusse (Artikel 48, II, 2 und 3 der Kreisordnung) darüber zu entscheiden, ob und aus welchen Gemeinden ein Verband zu bilden ist und nach welchem Verhältnisse die Kosten auf die Gemeinden zu vertheilen sind.<br />{{NE}}Der größere oder geringere Nutzen, welcher den einzelnen Gemeinden aus der gehörigen Aufräumung und Unterhaltung eines Baches erwächst und beziehungsweise der größere oder geringere Nachtheil, welcher die einzelnen Gemeinden in Folge der Unterlassung und Vernachlässigung jener Arbeiten treffen kann, sollen den Maßstab bei Vertheilung der Kosten auf die in den Verband zu ziehenden Gemeinden bilden. |
Aktuelle Version vom 5. Oktober 2013, 22:03 Uhr
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Diese Verpflichtung der Gemeinde begründet einen Rechtsanspruch Einzelner gegen die Gemeinde nicht.
Sind Privatpersonen oder der Staat oder Korporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird an dieser Verpflichtung durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Artikel 94.
Gereicht eine der im Artikel 93 bezeichneten Arbeiten einer Nachbargemarkung oder einer Anzahl von Besitzern von Grundstücken und Anlagen aus einer Nachbargemarkung zum besonderen Nutzen, so kann diese Gemarkung, auch wenn auf derselben Arbeiten nicht vorgenommen werden, gleichwohl zu einem, dem Nutzen entsprechenden Kostenbeitrag herangezogen werden.
Insoweit ein Bach die Grenze der Gemarkungen zwischen zwei Gemeinden bildet, hat in der Regel jede dieser Gemeinden die Hälfte der Kosten der Aufräumung und Unterhaltung desselben zu tragen.
Eine Ausnahme findet nur bei dem besonders hervorragenden Interesse der einen gegenüber dem geringen Interesse der anderen Gemeinde statt. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht (Artikel 139 Ziffer 4).
Artikel 96.
Wenn eine oder mehrere derjenigen Gemeinden, welche bei Aufräumung und Unterhaltung eines Baches interessirt sind, zum Zwecke der gemeinsamen Ausbringung der durch diese Arbeiten entstehenden Kosten bei dem Kreisamt die Bildung eines Verbandes beantragen, diese aber auf dem Wege der freien Uebereinkunft nicht bewirkt werden kann, so ist von dem Kreisausschusse (Artikel 48, II, 2 und 3 der Kreisordnung) darüber zu entscheiden, ob und aus welchen Gemeinden ein Verband zu bilden ist und nach welchem Verhältnisse die Kosten auf die Gemeinden zu vertheilen sind.
Der größere oder geringere Nutzen, welcher den einzelnen Gemeinden aus der gehörigen Aufräumung und Unterhaltung eines Baches erwächst und beziehungsweise der größere oder geringere Nachtheil, welcher die einzelnen Gemeinden in Folge der Unterlassung und Vernachlässigung jener Arbeiten treffen kann, sollen den Maßstab bei Vertheilung der Kosten auf die in den Verband zu ziehenden Gemeinden bilden.