Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/175: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen.<br />{{NE}}Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.
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{{NE}}Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung genommen.<br />{{NE}}Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht aus Einsicht und Benutzung.
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<center>'''Dritter Abschnitt.<br />Die Instandhaltung der Bäche.'''<br />Erster Titel.<br />{{Sperrschrift |Sicherung des regelmäßigen Wasserablaufs und Schutzmaßregeln gegen Llferangriff  und Ueberschwemmung.}}<br />'''Pflicht der Gemarkungsgemeinde zur Reinigung der Bäche und zu Schutzmaßregeln.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel 93.}}</center>
{{NE}}Soweit die Erhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufs und der Schutz der im Bereiche eines Baches liegenden Grundstücke im öffentlichen Interesse geboten ist, insbesondere, soweit es sich um den Schutz einer Ortschaft, Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung handelt, ist in der Regel die Gemeinde, deren Gemarkung von dem Bache berührt wird, verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung:
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Aktuelle Version vom 5. Oktober 2013, 21:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 27.



      Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen.
      Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.

Artikel 91.

      Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung genommen.
      Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht aus Einsicht und Benutzung.

Strafbestimmungen.
Artikel 92.

      Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg wird bestraft:

wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt, die Bestellung von Liquidatoren oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer Vollmacht der Aufsichtsbehörde (Artikel 83) anzuzeigen, oder die Auflösung der Genossenschaft bekannt zu machen (Artikel 82).


Dritter Abschnitt.
Die Instandhaltung der Bäche.

Erster Titel.
Sicherung des regelmäßigen Wasserablaufs und Schutzmaßregeln gegen Llferangriff und Ueberschwemmung.
Pflicht der Gemarkungsgemeinde zur Reinigung der Bäche und zu Schutzmaßregeln.
Artikel 93.

      Soweit die Erhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufs und der Schutz der im Bereiche eines Baches liegenden Grundstücke im öffentlichen Interesse geboten ist, insbesondere, soweit es sich um den Schutz einer Ortschaft, Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung handelt, ist in der Regel die Gemeinde, deren Gemarkung von dem Bache berührt wird, verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung:

1) den Bach von Zeit zu Zeit von den Hindernissen des regelmäßigen Wasserablaufs zu reinigen;
2) die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung, sowie zur Beseitigung eingetretener Störungen des Wasserablaufs erforderlichen Arbeiten herzustellen und zu unterhalten.