Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/132: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
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{{NE}}Die Uebertragung der Funktionen eines kirchlichen Amts, welche unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, gilt als nicht geschehen und es ist daher die Intercalarverwaltung der betreffenden Pfründe anzuordnen, oder, wenn solche bereits angeordnet ist, fortzusetzen.<br />{{NE}}Der Geistliche, welcher die Funktionen eines kirchlichen Amts, die ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden sind, oder die er, ohne daß den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist, übernommen hat, öffentlich ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.<br />{{NE}}Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ein Kirchenamt oder die Funktionen eines kirchlichen Amtes überträgt, wird mit Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark bestraft.
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Aktuelle Version vom 30. September 2013, 09:24 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 22.



      Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.

Artikel 12.

      Die Uebertragung der Funktionen eines kirchlichen Amts, welche unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, gilt als nicht geschehen und es ist daher die Intercalarverwaltung der betreffenden Pfründe anzuordnen, oder, wenn solche bereits angeordnet ist, fortzusetzen.
      Der Geistliche, welcher die Funktionen eines kirchlichen Amts, die ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden sind, oder die er, ohne daß den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist, übernommen hat, öffentlich ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.
      Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ein Kirchenamt oder die Funktionen eines kirchlichen Amtes überträgt, wird mit Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark bestraft.

Artikel 13.

      Die Verurtheilung eines Geistlichen zu Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat die Unfähigkeit zur Ausübung des kirchlichen Amts und den Verlust des Amtseinkommens zur Folge.
      Dem Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Artikel bezeichneten Entscheidungen ergangen ist, ist jede öffentliche Ausübung der Funktionen eines kirchlichen Amtes untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark 5.svg bestraft.

Artikel 14.

      Die vorübergehende Ausübung einzelner kirchlicher Handlungen unterliegt den Strafbestimmungen dieses Gesetzes nicht.

Artikel 15.

      Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seinem Erscheinen im Regierungsblatt in Kraft.
      Mit dem Inkrafttreten desselben tritt das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 23. April 1875 außer Wirksamkeit.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Windsor Castle, am 5. Juli 1887.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Finger.