Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/129: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist, darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von Seiten der Staatsregierung erhoben worden ist. (Artikel 9.)<br />{{NE}}Ueber die Form, in welcher der Besitz der vorerwähnten Eigenschaften darzuthun ist, wird, soweit nicht dieses Gesetz darüber Vorschriften enthält, Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Erforderliche bestimmen.
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{{NE}}Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist verbunden, vor Uebernahme desselben den Verfassungseid zu leisten, sofern er dies nicht schon früher gethan hat.

Aktuelle Version vom 30. September 2013, 06:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.

Darmstadt, den 15. Juli 1887


Inhalt:
Gesetz, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend.



Gesetz,
die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend.

Vom 5. Juli 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

      Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist, darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von Seiten der Staatsregierung erhoben worden ist. (Artikel 9.)
      Ueber die Form, in welcher der Besitz der vorerwähnten Eigenschaften darzuthun ist, wird, soweit nicht dieses Gesetz darüber Vorschriften enthält, Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Erforderliche bestimmen.

Artikel 2.

      Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist verbunden, vor Uebernahme desselben den Verfassungseid zu leisten, sofern er dies nicht schon früher gethan hat.