Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/051: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |''' Verordnung,}}<br />die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim erforderlichen Geländes betreffend.'''<br />Vom 16. März 1887.</center>
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Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:
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{{NE}}Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf ein Jahr festgesetzt.

Version vom 19. September 2013, 09:47 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.

Darmstadt, den 18. April 1886


Inhalt: Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1854 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim erforderlichen Geländes betreffend.



Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim erforderlichen Geländes betreffend.

Vom 16. März 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

§ 1.

      Den Konzessionären für den Bau und Betrieb der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim, nämlich der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und dem Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin, wird hiermit das Recht ertheilt, das zu diesem Bahnbau erforderliche Privatgelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.

§ 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf ein Jahr festgesetzt.