Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/017: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 16. September 2013, 07:01 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 3.



§ 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

§ 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 25. Dezember 1886.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Finger.