Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/180: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. d. Mts. - sind für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt unter folgenden Modifikationen:
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<center>{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 16. November 1886.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center>
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 19:03 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 29.



Bekanntmachung,
die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt, hier bahnpolizeiliche Bestimmungen betreffend.

Vom 16. November 1886.



      Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. d. Mts. - sind für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt unter folgenden Modifikationen:

       1) als Zugssignal dient in jedem Falle das dreimalige Läuten mit der Lokomotivglocke (§ 2);
2) der Aufenthalt auf der Plattform der Wagen während der Dauer der Fahrt ist

gestattet (§ 6);

3) das Rauchen im Innern der Wagen ist nicht gestattet (§ 8);
4) die Bestimmungen des § 10 finden hier keine Anwendung;

maßgebend.

Darmstadt, den 16. November 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.