Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/144: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 26.'''</center>
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{{NE}}Für die Vorlage der speciellen Bauprojekte, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von Unserem Ministerium der Finanzen besondere Fristen festgesetzt werden.<br />{{NE}}Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen Plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 Procent des für diesen Zweck auf 200 000 Mark festgesetzten Baukapitals verpflichtet.<br />{{NE}}Zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen hat der Unternehmer bei Unserer Hauptstaats-
Kasse den Betrag von 10000 Mark, in Worten: Zehntausend Mark, eventuell in einem Aval- oder Sola-Wechsel der Bank für Handel und Industrie oder in Großherzoglich Hessischen Staatspapieren, oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Deutscher Bundesstaaten, unter Berechnung dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinskoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß Unserem Ministerium der Finanzen die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben, beziehungsweise durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse, die verfallenen Strafbeträge einzuziehen und sich für seine sonstigen Ansprüche an den Unternehmer schadlos zu halten.<br />{{NE}}Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinskoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von Unserem Ministerium der Finanzen inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Unternehmer den Bau verzögern sollte. Auch bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückzugeben.<br />{{NE}}Sollten die zum Pfande bestellten Werthpapiere im Course unter pari sinken, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Pfand auf Verlangen Unserer Regierung entsprechend zu verstärken.
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<center>§ 8.</center>
{{NE}}Falls die in § 7 festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von Unserem Ministerium der Finanzen festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten werden, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und zur Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen geschritten, oder nach Abschätzung der von dem Unternehmer bereits hergestellten Anlagen die Fortsetzung des Baues von Unserer Regierung übernommen werden.

Aktuelle Version vom 12. August 2013, 16:55 Uhr

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Nr. 26.



      Für die Vorlage der speciellen Bauprojekte, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von Unserem Ministerium der Finanzen besondere Fristen festgesetzt werden.
      Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen Plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 Procent des für diesen Zweck auf 200 000 Mark festgesetzten Baukapitals verpflichtet.
      Zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen hat der Unternehmer bei Unserer Hauptstaats- Kasse den Betrag von 10000 Mark, in Worten: Zehntausend Mark, eventuell in einem Aval- oder Sola-Wechsel der Bank für Handel und Industrie oder in Großherzoglich Hessischen Staatspapieren, oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Deutscher Bundesstaaten, unter Berechnung dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinskoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß Unserem Ministerium der Finanzen die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben, beziehungsweise durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse, die verfallenen Strafbeträge einzuziehen und sich für seine sonstigen Ansprüche an den Unternehmer schadlos zu halten.
      Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinskoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von Unserem Ministerium der Finanzen inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Unternehmer den Bau verzögern sollte. Auch bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückzugeben.
      Sollten die zum Pfande bestellten Werthpapiere im Course unter pari sinken, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Pfand auf Verlangen Unserer Regierung entsprechend zu verstärken.

§ 8.

      Falls die in § 7 festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von Unserem Ministerium der Finanzen festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten werden, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und zur Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen geschritten, oder nach Abschätzung der von dem Unternehmer bereits hergestellten Anlagen die Fortsetzung des Baues von Unserer Regierung übernommen werden.