Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/132: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}<br />
{{NE}}Nachdem die Regierungen von Hessen und Baden durch Staatsvertrag vom 13. November 1885 übereingekommen sind, den Bau und Betrieb einer {{Sperrschrift |Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim}} zuzulassen, ertheilen Wir hiermit die Konzession zum Bau und Betrieb der auf das Hessische Staatsgebiet fallenden Strecken der genannten Bahn unter folgenden Bedingungen dem Konsortium: Bankhaus '''W. H. Ladenburg''' und Söhne in Mannheim, Generalunternehmer '''Hermann Bachstein''' in Berlin und Bank für Handel und Industrie in Darmstadt.
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 1.}}</center>
{{NE}}Die Bahn muß auf Hessischem und Badischem Staatsgebiet als einheitliches Unternehmen betrieben werden, und es wird die Konzessionsertheilung für die betreffende Badische Strecke an den gleichen Unternehmer für die Wirksamkeit dieser Konzession vorausgesetzt.
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{{NE}}Die Bahn ist von Mannheim-Neckarvorstadt (Station der Hessischen Ludwigsbahn) über die Orte Käferthal und Viernheim nach Weinheim zu führen und soll einen Anschluß an den Main-Neckarbahnhof in Weinheim in der Weise erhalten, daß Station Weinheim der Nebenbahn auf die Ostseite desselben zu liegen kommt.<br />{{NE}}Dieselbe hat für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr zu dienen.
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 3.}}</center>
{{NE}}Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstand (Dirigenten) zu übertragen, welcher den Unternehmer vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.<br />{{NE}}Die Wahl dieses Vorstandes bedarf der Bestätigung Unseres Ministeriums der Finanzen.
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 4.}}</center>
{{NE}}Für den Bau und Betrieb der Bahn sind neben dem Staatsvertrag und den Reichs- und Landesgesetzen, den bestehenden und künftig erlassenen, die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich 1878 Nr. 24) und die dazu ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen, sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen (Verordnung vom

Aktuelle Version vom 11. August 2013, 19:23 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 25.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Nachdem die Regierungen von Hessen und Baden durch Staatsvertrag vom 13. November 1885 übereingekommen sind, den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim zuzulassen, ertheilen Wir hiermit die Konzession zum Bau und Betrieb der auf das Hessische Staatsgebiet fallenden Strecken der genannten Bahn unter folgenden Bedingungen dem Konsortium: Bankhaus W. H. Ladenburg und Söhne in Mannheim, Generalunternehmer Hermann Bachstein in Berlin und Bank für Handel und Industrie in Darmstadt.

Artikel 1.

      Die Bahn muß auf Hessischem und Badischem Staatsgebiet als einheitliches Unternehmen betrieben werden, und es wird die Konzessionsertheilung für die betreffende Badische Strecke an den gleichen Unternehmer für die Wirksamkeit dieser Konzession vorausgesetzt.

Artikel 2.

      Die Bahn ist von Mannheim-Neckarvorstadt (Station der Hessischen Ludwigsbahn) über die Orte Käferthal und Viernheim nach Weinheim zu führen und soll einen Anschluß an den Main-Neckarbahnhof in Weinheim in der Weise erhalten, daß Station Weinheim der Nebenbahn auf die Ostseite desselben zu liegen kommt.
      Dieselbe hat für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr zu dienen.

Artikel 3.

      Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstand (Dirigenten) zu übertragen, welcher den Unternehmer vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
      Die Wahl dieses Vorstandes bedarf der Bestätigung Unseres Ministeriums der Finanzen.

Artikel 4.

      Für den Bau und Betrieb der Bahn sind neben dem Staatsvertrag und den Reichs- und Landesgesetzen, den bestehenden und künftig erlassenen, die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich 1878 Nr. 24) und die dazu ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen, sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen (Verordnung vom