Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/123: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend.'''<br />Vom 28. August 1886.</center>
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Aktuelle Version vom 11. August 2013, 19:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 21.

Darmstadt, den 3. September 1886


Inhalt: Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend.



Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend.

Vom 28. August 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Dem Deutschen Reiche wird hiermit das Recht ertheilt, das zur Erweiterung des Artillerie- Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim benöthigte Grundstück Flur XXXIV Nr. 257, der Gemeinde Griesheim gehörig, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.