Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/095: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Berechtigt und verpflichtet zum Eintritt in das Civildiener-Wittwen-Institut nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sind alle unwiderruflich und alle auf Widerruf angestellten Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten, - die Staatsforstbeamten nur dann, wenn deren Beitritt zum Civildiener-Wittwen-Institut durch Erklärung des sie vertretenden Forstdiener-Wittwen-Instituts bis zum 1. August 1d86 erfolgt ist. Diese Erklärung kann von jeder der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts besonders abgegeben

Aktuelle Version vom 11. August 2013, 17:44 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.

Darmstadt, den 2. Juli 1886


Inhalt: 1) Gesetz, daß Civildiener-Wittwen-Insiitut betreffend. - 2) Bekanntmachung, das Civildiener-Wittwen-Institut betr. - 3) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über daß Civildiener-Wittwen-Institut betreffend. - 4) Bekanntmachung, die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.



Gesetz,
das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.

Vom 30. Juni 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Berechtigt und verpflichtet zum Eintritt in das Civildiener-Wittwen-Institut nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sind alle unwiderruflich und alle auf Widerruf angestellten Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten, - die Staatsforstbeamten nur dann, wenn deren Beitritt zum Civildiener-Wittwen-Institut durch Erklärung des sie vertretenden Forstdiener-Wittwen-Instituts bis zum 1. August 1d86 erfolgt ist. Diese Erklärung kann von jeder der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Instituts besonders abgegeben