Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/136: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Bei der Prüfung der Geometer I. Klasse hat neben dem von Unserem Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, bestellten Commissär der Docent der Geodäsie bei der Technischen Hochschule zu Darmstadt für die Folge mitzuwirken.
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Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 12:29 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 22.



1) Elemente der Differenzial- und Integralrechnung;
2) Methode der kleinsten Quadrate;
3) Anfangsgründe der darstellenden Geometrie und
4) Freihandzeichnen.
§ 2.

      Bei der Prüfung der Geometer I. Klasse hat neben dem von Unserem Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, bestellten Commissär der Docent der Geodäsie bei der Technischen Hochschule zu Darmstadt für die Folge mitzuwirken.

§ 3.

      Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung kommen zum ersten Male bei der im Jahre 1887 stattfindenden Geometerprüfung in Anwendung.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 15. Juli 1885.
            (L. S.)

LUDWIG.
Müller.