Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/123: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 22. Juni 1885
Inhalt: Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend.
Verordnung,
den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend.
Vom 13. Juni 1885.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 20.'''<br />Darmstadt, den 22. Juni 1885</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend.'''<br />Vom 13. Juni 1885.</center> | |||
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}<br /> | |||
{{NE}}Zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:<br /> | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Zur Vornahme von Vermessungs- und Vorarbeiten für die Anlage von Nebenbahnen ist die Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz erforderlich.<br /> | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Gesuche wegen Verleihung Unserer Landesherrlichen Concession zum Bau und Betrieb von Nebenbahnen sind bei Unserem Ministerium der Finanzen einzureichen. Hierbei müssen als Ergebnisse der generellen Vorarbeiten und weiter vorgelegt werden: |
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Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 22. Juni 1885
den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend.
Vom 13. Juni 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Zur Vornahme von Vermessungs- und Vorarbeiten für die Anlage von Nebenbahnen ist die Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz erforderlich.
Gesuche wegen Verleihung Unserer Landesherrlichen Concession zum Bau und Betrieb von Nebenbahnen sind bei Unserem Ministerium der Finanzen einzureichen. Hierbei müssen als Ergebnisse der generellen Vorarbeiten und weiter vorgelegt werden: