Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/087: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
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<center>§ 7.</center>
{{NE}}Die mit dem Beamten im Geschäftsverkehr stehenden Großherzoglichen Behörden sind verpflichtet, dem Visitations-Commissär auf dessen Ersuchen die zur Vornahme der Visitation erforderlichen Materialien, wie Controlen, Etats, Register, Buchauszüge etc. im Original oder in beglaubigter Abschrift zu übersenden.
<center>§ 8.</center>
{{NE}}Beim Beginn des Visitationsgeschäfts hat der Commissär den Kassebeamten aufzufordern, den Bestand seiner Kasse an Geld einschließlich der als Geld zu behandelnden Zinsabschnitte (Coupons), Postwerthzeichen etc. sowie den Bestand an Werthpapieren ohne Ausnahme vorzulegen und aufzuzählen und zwar sowohl aus den Fonds, worüber er unmittelbar rechnungspflichtig ist, als auch aus denjenigen, welche er lediglich im Auftrag anderer Kassen und für diese erhebt.<br />
{{NE}}Sollte der Beamte beim Erscheinen des Commissärs nicht zu Hause und die Rückkehr nicht alsbald zu erwarten sein, dann hat der Commissär in Gegenwart von Angehörigen des Beamten die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, daß Kasse und Dienstpapiere bis zur Rückkehr des Beamten im vorgefundenen Zustande erhalten bleiben. Der über diesen Act aufgenommene Theil des Protokolls ist auch von diesen Angehörigen zu unterschreiben.
<center>§ 9.</center>
{{NE}}Mit dem vorgefundenen Bestande der Kasse ist der Rest zu vergleichen, welchen das - wenn erforderlich - vorher ergänzte und alsdann vom Commissär abgeschlossene allgemeine Tagebuch ergiebt. Ueber den allenfallsigen Unterschied zwischen dem Rest nach dem Tagebuche und zwischen dem Kassenbestande kann sich der Commissär bis nach erfolgtem Abschluß der laufenden Handbücher Entschließung vorbehalten.
<center>§ 10.</center>
{{NE}}Der Visitations-Commissär ist berechtigt, bei jeder Unterbrechung des Geschäfts die zu untersuchenden Bücher und Urkunden in Verwahrung zu nehmen.
<center>§ 11.</center>
{{NE}}Der Visitations-Commissär hat zu untersuchen, ob der Beamte nach den Vorschriften seiner Dienstinstruction und nach den im Allgemeinen für die Rechnungsrevision geltenden Grundsätzen bei seiner Geschäftsführung verfahren hat.

Aktuelle Version vom 4. Juli 2013, 17:48 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 10.



§ 7.

      Die mit dem Beamten im Geschäftsverkehr stehenden Großherzoglichen Behörden sind verpflichtet, dem Visitations-Commissär auf dessen Ersuchen die zur Vornahme der Visitation erforderlichen Materialien, wie Controlen, Etats, Register, Buchauszüge etc. im Original oder in beglaubigter Abschrift zu übersenden.

§ 8.

      Beim Beginn des Visitationsgeschäfts hat der Commissär den Kassebeamten aufzufordern, den Bestand seiner Kasse an Geld einschließlich der als Geld zu behandelnden Zinsabschnitte (Coupons), Postwerthzeichen etc. sowie den Bestand an Werthpapieren ohne Ausnahme vorzulegen und aufzuzählen und zwar sowohl aus den Fonds, worüber er unmittelbar rechnungspflichtig ist, als auch aus denjenigen, welche er lediglich im Auftrag anderer Kassen und für diese erhebt.
      Sollte der Beamte beim Erscheinen des Commissärs nicht zu Hause und die Rückkehr nicht alsbald zu erwarten sein, dann hat der Commissär in Gegenwart von Angehörigen des Beamten die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, daß Kasse und Dienstpapiere bis zur Rückkehr des Beamten im vorgefundenen Zustande erhalten bleiben. Der über diesen Act aufgenommene Theil des Protokolls ist auch von diesen Angehörigen zu unterschreiben.

§ 9.

      Mit dem vorgefundenen Bestande der Kasse ist der Rest zu vergleichen, welchen das - wenn erforderlich - vorher ergänzte und alsdann vom Commissär abgeschlossene allgemeine Tagebuch ergiebt. Ueber den allenfallsigen Unterschied zwischen dem Rest nach dem Tagebuche und zwischen dem Kassenbestande kann sich der Commissär bis nach erfolgtem Abschluß der laufenden Handbücher Entschließung vorbehalten.

§ 10.

      Der Visitations-Commissär ist berechtigt, bei jeder Unterbrechung des Geschäfts die zu untersuchenden Bücher und Urkunden in Verwahrung zu nehmen.

§ 11.

      Der Visitations-Commissär hat zu untersuchen, ob der Beamte nach den Vorschriften seiner Dienstinstruction und nach den im Allgemeinen für die Rechnungsrevision geltenden Grundsätzen bei seiner Geschäftsführung verfahren hat.