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<center>'''Nr. 3.'''</center> | |||
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<center>§ 26.</center> | |||
{{NE}}Ueber die nach Art. 27 des Gesetzes etwa zu leistende Sicherheit wird von dem Erbschaftssteueramt Verfügung getroffen. Hinterlegungen erfolgen auf dessen Anweisung bei der Hauptstaatskasse. | |||
<center>§ 27.</center> | |||
{{NE}}Anträge auf Rückersatz bezahlter Erbschafts- oder Schenkungssteuer sind bei Großherzoglichem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen anzubringen und ist hierüber nach Maßgabe des Art. 60 des Gesetzes auf Verlangen Bescheinigung zu ertheilen. | |||
<center>§ 28.</center> | |||
{{NE}}Das neue Verfahren in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen beginnt mit dem Tage der Inkrafttretung des Gesetzes, also mit dem 1. April 1885.<br /> | |||
{{NE}}In allen bei den Gerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen anhängigen Collateralsteuersachen, in welchen vor dem 1. April l. J. die Controlirung der Steuer noch nicht verfügt ist, haben hiernach die Gerichte die betreffenden, Sterbfalls-Anzeigen und eventuell die Acten dem Erbschaftssteueramt zu überweisen. In der Provinz Rheinhessen sind die auf Sterbfälle vor dem 1. April l. J. sich beziehenden Collateralsteuer-Declarationen, insoweit sie bis zu dem genannten Tage von den Großherzoglichen Obereinnehmereien nicht erledigt sind oder erst nach diesem Tage bei demselben einlaufen, gleichfalls dem Erbschaftssteueramt, unter Beischluß der Sterbfalls-Anzeigen, zu überweisen. Alle diese Fälle werden alsdann für die drei Provinzen gleichmäßig nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes in Betreff des {{Sperrschrift |Verfahrens,}} dagegen in Betreff der anzuwendenden Rechtsgrundsätze über Steuerpflicht und Steuersatz nach Maßgabe des Art. 63 des Gesetzes von dem Erbschaftssteueramt behandelt.<br /> | |||
{{NE}}Die Sterbfalls-Anzeigen über Sterbfälle bis zum 31. März l. J. einschließlich erfolgen noch nach den bisherigen Vorschriften, die Sterbfalls-Anzeigen über Sterbfälle vom 1. April l. J. an nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes und dieser Instruction.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 28. März 1885. | |||
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|<center>Großherzogliches Ministerium<br />des Innern und der Justiz.</center>||width=300px | ||<center>Großherzogliches Ministerium<br />der Finanzen.</center> | |||
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|<center>Finger.</center>|| ||<center>Weber.</center> | |||
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<div align="right"> Ewald.</div> |
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Ueber die nach Art. 27 des Gesetzes etwa zu leistende Sicherheit wird von dem Erbschaftssteueramt Verfügung getroffen. Hinterlegungen erfolgen auf dessen Anweisung bei der Hauptstaatskasse.
Anträge auf Rückersatz bezahlter Erbschafts- oder Schenkungssteuer sind bei Großherzoglichem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen anzubringen und ist hierüber nach Maßgabe des Art. 60 des Gesetzes auf Verlangen Bescheinigung zu ertheilen.
Das neue Verfahren in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen beginnt mit dem Tage der Inkrafttretung des Gesetzes, also mit dem 1. April 1885.
In allen bei den Gerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen anhängigen Collateralsteuersachen, in welchen vor dem 1. April l. J. die Controlirung der Steuer noch nicht verfügt ist, haben hiernach die Gerichte die betreffenden, Sterbfalls-Anzeigen und eventuell die Acten dem Erbschaftssteueramt zu überweisen. In der Provinz Rheinhessen sind die auf Sterbfälle vor dem 1. April l. J. sich beziehenden Collateralsteuer-Declarationen, insoweit sie bis zu dem genannten Tage von den Großherzoglichen Obereinnehmereien nicht erledigt sind oder erst nach diesem Tage bei demselben einlaufen, gleichfalls dem Erbschaftssteueramt, unter Beischluß der Sterbfalls-Anzeigen, zu überweisen. Alle diese Fälle werden alsdann für die drei Provinzen gleichmäßig nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes in Betreff des Verfahrens, dagegen in Betreff der anzuwendenden Rechtsgrundsätze über Steuerpflicht und Steuersatz nach Maßgabe des Art. 63 des Gesetzes von dem Erbschaftssteueramt behandelt.
Die Sterbfalls-Anzeigen über Sterbfälle bis zum 31. März l. J. einschließlich erfolgen noch nach den bisherigen Vorschriften, die Sterbfalls-Anzeigen über Sterbfälle vom 1. April l. J. an nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes und dieser Instruction.
Darmstadt, den 28. März 1885.
des Innern und der Justiz. |
der Finanzen. | |