Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/311: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 36.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 20. December 1884.</center> | |||
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|valign="top" |Inhalt:|| 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend. – 2. Bekanntmachung, die Benennung der Realschulen betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ausführung des Reichgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums sind im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler und unter Zustimmung der Königlich Preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (R. G. Bl. S. 73) bezüglich solcher {{Sperrschrift |Betriebs- (Fabrik-)}} und {{Sperrschrift |Bau-Krankenkassen}}, welche {{Sperrschrift |ausschließlich für Betriebe der Militärverwaltung}} errichtet werden, die Funktionen der Aufsichts- und der höheren Verwaltungsbehörden den Organen der dortseitigen Administration übertragen worden. haben demgemäß für die im Bereich der Garnison-, Magazin-, Montirungs-, Depot- und Lazareth- Verwaltung etwa einzurichtenden Krankenkassen die betreffenden Korps-Intendanturen die Functionen der Aufsichtsbehörde, das Militär-Oekonomie-Departement, bezw. die Militär-Medicinal-Abtheilung diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden übernommen; bei den Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie werden dieselben von der technischen Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten im Kriegsministerium bezw. von dem Allgemeinen Kriegs-Departement, bei denen der Gewehr- und Munitionsfabriken von der Inspection der Gewehrfabriken, bezw. gleichfalls von dem Allgemeinen Kriegs-Departement wahrgenommen. Für die bei den Festungsbauten einzurichtenden Krankenfassen sind die Befugnisse |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend. – 2. Bekanntmachung, die Benennung der Realschulen betreffend. |
die Ausführung des Reichgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums sind im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler und unter Zustimmung der Königlich Preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (R. G. Bl. S. 73) bezüglich solcher Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe der Militärverwaltung errichtet werden, die Funktionen der Aufsichts- und der höheren Verwaltungsbehörden den Organen der dortseitigen Administration übertragen worden. haben demgemäß für die im Bereich der Garnison-, Magazin-, Montirungs-, Depot- und Lazareth- Verwaltung etwa einzurichtenden Krankenkassen die betreffenden Korps-Intendanturen die Functionen der Aufsichtsbehörde, das Militär-Oekonomie-Departement, bezw. die Militär-Medicinal-Abtheilung diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden übernommen; bei den Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie werden dieselben von der technischen Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten im Kriegsministerium bezw. von dem Allgemeinen Kriegs-Departement, bei denen der Gewehr- und Munitionsfabriken von der Inspection der Gewehrfabriken, bezw. gleichfalls von dem Allgemeinen Kriegs-Departement wahrgenommen. Für die bei den Festungsbauten einzurichtenden Krankenfassen sind die Befugnisse