Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/303: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Inhalt: Verordnung, die Reifeprüfung an den Gymnasien betreffend.</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Reifeprüfung an den Gymnasien betreffend.'''<br />Vom 10. Dezember 1884.</center>
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{{Sperrschrift |'''LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}<br />
{{NE}}Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Reifeprüfung an den Gymnasien, unter Aufhebung der Verordnung vom 17. März 1869, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob der Schüler dasjenige Maß der Schulbildung erlangt hat, welches nach dem Lehrplan Ziel des Gymnasiums ist.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Prüfungskommission besteht aus dem von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten ernannten Regierungs-Kommissar als Vorsitzenden, dem Direktor des Gymnasiums, an welchem die Prüfung abgehalten wird, und denjenigen ordentlichen Lehrern dieser Anstalt, welche in der obersten Klasse mit dem Unterrichte in den obligatorischen wissenschaftlichen Gegenständen betraut sind.<br />{{NE}}Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, in Beziehung auf sämmtliche bei der Prüfung gepflogenen Verhandlungen das Dienstgeheimniß aufs strengste zu bewahren.

Aktuelle Version vom 30. März 2013, 16:41 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt, den 19. December 1884.


Inhalt: Verordnung, die Reifeprüfung an den Gymnasien betreffend.



Verordnung,
die Reifeprüfung an den Gymnasien betreffend.

Vom 10. Dezember 1884.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Reifeprüfung an den Gymnasien, unter Aufhebung der Verordnung vom 17. März 1869, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.

      Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob der Schüler dasjenige Maß der Schulbildung erlangt hat, welches nach dem Lehrplan Ziel des Gymnasiums ist.

§ 2.

      Die Prüfungskommission besteht aus dem von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten ernannten Regierungs-Kommissar als Vorsitzenden, dem Direktor des Gymnasiums, an welchem die Prüfung abgehalten wird, und denjenigen ordentlichen Lehrern dieser Anstalt, welche in der obersten Klasse mit dem Unterrichte in den obligatorischen wissenschaftlichen Gegenständen betraut sind.
      Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, in Beziehung auf sämmtliche bei der Prüfung gepflogenen Verhandlungen das Dienstgeheimniß aufs strengste zu bewahren.