Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/299: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 33.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 6. December 1884.</center> | |||
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|valign="top" |Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend. 2) Berichtigung. | |||
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<center>{{Sperrschrift | '''Verordnung,}}<br />die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet:<br />{{NE}}Der § 70 der Verordnung vom 1. Februar 1882 - Regierungsblatt Seite 29 - erhält nachstehende Fassung: | |||
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<center>§ 70.</center> | |||
{{NE}}Die Brandmauern an Giebeln, Zwischengiebeln und Pultdächern müssen mindestens 40 Centimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und anderen Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über dem Dach in derselben Stärke aufgeführt werden, wie solches in § 68 für die Stärke unter Dach vorgeschrieben ist. Lehmsteine sind zur Aufführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht.<br />{{NE}}Die Brandmauern, welche gegen die seitlich oder rückwärts gelegenen Hofraithegrenzen hin zu errichten sind und die Traufseite bilden, brauchen nur bis zu einer, den Dachfuß einschließenden Höhe geführt zu werden, doch muß der Dachfuß, beziehungsweise der zur |
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Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend. 2) Berichtigung. |
die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet:
Der § 70 der Verordnung vom 1. Februar 1882 - Regierungsblatt Seite 29 - erhält nachstehende Fassung:
Die Brandmauern an Giebeln, Zwischengiebeln und Pultdächern müssen mindestens 40 Centimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und anderen Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über dem Dach in derselben Stärke aufgeführt werden, wie solches in § 68 für die Stärke unter Dach vorgeschrieben ist. Lehmsteine sind zur Aufführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht.
Die Brandmauern, welche gegen die seitlich oder rückwärts gelegenen Hofraithegrenzen hin zu errichten sind und die Traufseite bilden, brauchen nur bis zu einer, den Dachfuß einschließenden Höhe geführt zu werden, doch muß der Dachfuß, beziehungsweise der zur