Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/299: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|298|300|300|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|298|300|300|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 33.'''</center>
<center>Darmstadt, den 6. December 1884.</center>
<br />
{|
|valign="top" |Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend. 2) Berichtigung.
|}
<br /><br />
<center>{{Sperrschrift | '''Verordnung,}}<br />die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.'''</center>
{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet:<br />{{NE}}Der § 70 der Verordnung vom 1. Februar 1882 - Regierungsblatt Seite 29 - erhält nachstehende Fassung:
<br /><br />
<center>§ 70.</center>
{{NE}}Die Brandmauern an Giebeln, Zwischengiebeln und Pultdächern müssen mindestens 40 Centimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und anderen Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über dem Dach in derselben Stärke aufgeführt werden, wie solches in § 68 für die Stärke unter Dach vorgeschrieben ist. Lehmsteine sind zur Aufführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht.<br />{{NE}}Die Brandmauern, welche gegen die seitlich oder rückwärts gelegenen Hofraithegrenzen hin zu errichten sind und die Traufseite bilden, brauchen nur bis zu einer, den Dachfuß einschließenden Höhe geführt zu werden, doch muß der Dachfuß, beziehungsweise der zur

Aktuelle Version vom 30. März 2013, 14:20 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[298]
Nächste Seite>>>
[300]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt, den 6. December 1884.


Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend. 2) Berichtigung.



Verordnung,
die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.

      Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet:
      Der § 70 der Verordnung vom 1. Februar 1882 - Regierungsblatt Seite 29 - erhält nachstehende Fassung:

§ 70.

      Die Brandmauern an Giebeln, Zwischengiebeln und Pultdächern müssen mindestens 40 Centimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach- und anderen Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über dem Dach in derselben Stärke aufgeführt werden, wie solches in § 68 für die Stärke unter Dach vorgeschrieben ist. Lehmsteine sind zur Aufführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht.
      Die Brandmauern, welche gegen die seitlich oder rückwärts gelegenen Hofraithegrenzen hin zu errichten sind und die Traufseite bilden, brauchen nur bis zu einer, den Dachfuß einschließenden Höhe geführt zu werden, doch muß der Dachfuß, beziehungsweise der zur