Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/275: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |Artikel 11.}}</center>
{{NE}}Soweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit dem Anfall übernommen werden, hat bei Berechnung der Steuer, sofern ein Anschlag solcher Leistungen in Geld überhaupt möglich ist, der Werth dieser Leistungen in Abzug zu kommen.
<center>{{Sperrschrift |Artikel 12.}}</center>
{{NE}} Vermögen, welches zur Begründung einer vom Erblasser angeordneten oder einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung gewidmet ist, wird nach dem Satz unter 4 in Art. 7 oben versteuert, vorbehältlich der anderweitigen Feststellung, sowie Zurückerstattung der Steuer für den Fall, daß die Stiftung nicht oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt.<br />{{NE}}Sind, ohne Begründung einer Stiftung, vom Erblasser oder Schenkgeber Zuwendungen zu milden oder gemeinnützigen, oder öffentlichen Zwecken angeordnet, oder sind zu solchen Zwecken einem Erben, Vermächtnißnehmer, Beschenkten u.s. w. Leistungen aufgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Besteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zweck eine Stiftung im Betrage der Zuwendung, beziehungsweise Leistung angeordnet wäre. - Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von dem mit der Zuwendung oder Leistung {{Sperrschrift |Belasteten}}, auch wenn er für sich selbst zu den von der Steuer Befreiten gehört, zu entrichten und kann, wenn der Zuwendende keine andere Anordnung getroffen hat, auf die Zuwendung, beziehungsweise Leistung selbst angerechnet werden.
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{{NE}}Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach Titel 2 steuerfreien oder steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur an diesem Theile in Abzug.<br />{{NE}}Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auch auf dem steuerpflichtigen Theile der Masse in gleicher Weise haften, kommen vom letzterwähnten Massetheile nur nach dem Verhältnisse desselben zur Gesammtmasse in Abzug.<br />{{NE}}Pfandschulden, Kaufschillingsschulden, Auszugsleistungen, Reallasten und sonstige dinglich gesicherte Schulden, für welche der Erblasser zugleich persönlich verpflichtet war, gelten zunächst als die betreffenden Objecte belastend und kommen nur rücksichtlich des durch diese nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in Abzug.
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<center>{{Sperrschrift |Titel 5b. Ermittelung des Werthes der steuerpflichtigen Masse.<br />Artikel 14.}}</center>
{{NE}}Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Werth der steuerpflichtigen Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers maßgebend.

Aktuelle Version vom 30. März 2013, 13:55 Uhr

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Nr. 29.



Artikel 11.

      Soweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit dem Anfall übernommen werden, hat bei Berechnung der Steuer, sofern ein Anschlag solcher Leistungen in Geld überhaupt möglich ist, der Werth dieser Leistungen in Abzug zu kommen.

Artikel 12.

       Vermögen, welches zur Begründung einer vom Erblasser angeordneten oder einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung gewidmet ist, wird nach dem Satz unter 4 in Art. 7 oben versteuert, vorbehältlich der anderweitigen Feststellung, sowie Zurückerstattung der Steuer für den Fall, daß die Stiftung nicht oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt.
      Sind, ohne Begründung einer Stiftung, vom Erblasser oder Schenkgeber Zuwendungen zu milden oder gemeinnützigen, oder öffentlichen Zwecken angeordnet, oder sind zu solchen Zwecken einem Erben, Vermächtnißnehmer, Beschenkten u.s. w. Leistungen aufgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Besteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zweck eine Stiftung im Betrage der Zuwendung, beziehungsweise Leistung angeordnet wäre. - Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von dem mit der Zuwendung oder Leistung Belasteten, auch wenn er für sich selbst zu den von der Steuer Befreiten gehört, zu entrichten und kann, wenn der Zuwendende keine andere Anordnung getroffen hat, auf die Zuwendung, beziehungsweise Leistung selbst angerechnet werden.

Artikel 13.

      Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach Titel 2 steuerfreien oder steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur an diesem Theile in Abzug.
      Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auch auf dem steuerpflichtigen Theile der Masse in gleicher Weise haften, kommen vom letzterwähnten Massetheile nur nach dem Verhältnisse desselben zur Gesammtmasse in Abzug.
      Pfandschulden, Kaufschillingsschulden, Auszugsleistungen, Reallasten und sonstige dinglich gesicherte Schulden, für welche der Erblasser zugleich persönlich verpflichtet war, gelten zunächst als die betreffenden Objecte belastend und kommen nur rücksichtlich des durch diese nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in Abzug.

Titel 5b. Ermittelung des Werthes der steuerpflichtigen Masse.
Artikel 14.

      Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Werth der steuerpflichtigen Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers maßgebend.