Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/215: Unterschied zwischen den Versionen

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|{{NE}}2) Zweig der Kreisverwaltung etwa eingerichtet werdenden Kreis-<sup>34 </sup> oder Ortsgesundheitsräthe thunlichst zu fördern.|| width=30px valign="top"| § 12.
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|{{NE}}Bezüglich solcher Personen, welche {{Sperrschrift | ohne hierzu approbirt zu sein}}, sich mit der Behandlung kranker Menschen und Thiere befassen, haben die Kreisärzte darauf zu sehen, daß dieselben nicht sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte, Thierärzte) bezeichnen oder sich einen ähnlichen Titel beilegen, durch den der Glaube erweckt wird, die Inhaber derselben seien {{Sperrschrift | geprüfte}} Medicinalpersonen, und im Zuwiderhandlungsfalle die geeignete Strafanzeige gegen solche Personen durch das zuständige Kreisamt zu veranlassen.<sup>35 </sup><br />{{NE}}In gleicher Weise werden die Kreisärzte Strafanzeige veranlassen, wenn nicht approbirte Personen dem gesetzlichen Verbot zuwider die {{Sperrschrift | Heilkunde im Umherziehen}} ausüben sollten.<sup>36 </sup><br />{{NE}}Endlich haben die Kreisärzte auch darauf zu achten, daß derartige nicht approbirte Personen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung zuwider von einer Gemeinde mit amtlichen Functionen betraut werden<sup>37 </sup> oder, der Absicht des Reichsgesetzes betr. die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 entgegen, bei Krankenkassen oder bei der Gemeinde-Kranken-Versicherung fungiren.<br />{{NE}}Von allen derartigen Vorkommnissen ist auch der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege berichtliche Anzeige zu erstatten.
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|{{NE}}Die Aufsicht über die {{Sperrschrift | Apotheken}} und die Visitation derselben steht der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege zu.<sup>38 </sup><br />{{NE}}Die Visitationen werden nach Anleitung der betreffenden Instruction vom S. September 1831 durch einen Commissär der Ministerialabtheilung ausgeführt, welcher hierzu nach Erfordern die einschlägigen Kreisärzte zuzieht.<br />{{NE}}Die {{Sperrschrift | Apotheker}} unterstehen einer Ueberwachung der Kreisärzte nur im Allgemeinen und in soweit, als letztere darauf zu achten haben, daß die Apotheker ihren Pflichten und Obliegenheiten in
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{{NE}}Zur Zuständigkeit der ärztlichen Kreisvereine gehört:<br />{{NE}}{{NE}}1) die Wahl und Entsendung der Abgeordneten zum ärztlichen Centralausschuß;<br />{{NE}}{{NE}}2) die Erstattung von Gutachten und Aeußerungen, welche die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege oder die Kreisverwaltungsbehörden über medicinische Angelegenheiten oder Gegenstände der öffentlichen Gesundheitspflege von ihnen verlangen;<br />{{NE}}{{NE}}3) die Stellung von Anträgen über solche Angelegenheiten bei den gedachten Behörden.<br />{{NE}}<sup>34 </sup> Das Statut über die Bildung eines Kreisgesundheitsraths im Kreise Heppenheim und die Aufgaben desselben s. in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 119.<br />{{NE}}<sup>35 </sup> Gewerbeordnung § 29 und § 147 Pos. 3. Mit Geldstrafe bis dreihundert Mark und im Erneuerungsfalle mit Haft wird bestraft — — — — — —<br />{{NE}}{{NE}}3) wer ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medicinalperson.<br />{{NE}}<sup>36 </sup> Nov. z. Gewerbeordnung von 1883 § 56a.<br />{{NE}}<sup>37 </sup> Gewerbeordnung § 29 Abs. 1.<br />{{NE}}<sup>38 </sup> Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 5.

Aktuelle Version vom 29. März 2013, 08:10 Uhr

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Nr. 28.



      2) Zweig der Kreisverwaltung etwa eingerichtet werdenden Kreis-34 oder Ortsgesundheitsräthe thunlichst zu fördern. § 12.
§ 13.
§13.
      Bezüglich solcher Personen, welche ohne hierzu approbirt zu sein, sich mit der Behandlung kranker Menschen und Thiere befassen, haben die Kreisärzte darauf zu sehen, daß dieselben nicht sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte, Thierärzte) bezeichnen oder sich einen ähnlichen Titel beilegen, durch den der Glaube erweckt wird, die Inhaber derselben seien geprüfte Medicinalpersonen, und im Zuwiderhandlungsfalle die geeignete Strafanzeige gegen solche Personen durch das zuständige Kreisamt zu veranlassen.35
      In gleicher Weise werden die Kreisärzte Strafanzeige veranlassen, wenn nicht approbirte Personen dem gesetzlichen Verbot zuwider die Heilkunde im Umherziehen ausüben sollten.36
      Endlich haben die Kreisärzte auch darauf zu achten, daß derartige nicht approbirte Personen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung zuwider von einer Gemeinde mit amtlichen Functionen betraut werden37 oder, der Absicht des Reichsgesetzes betr. die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 entgegen, bei Krankenkassen oder bei der Gemeinde-Kranken-Versicherung fungiren.
      Von allen derartigen Vorkommnissen ist auch der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege berichtliche Anzeige zu erstatten.
§ 14.
§ 14.
      Die Aufsicht über die Apotheken und die Visitation derselben steht der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege zu.38
      Die Visitationen werden nach Anleitung der betreffenden Instruction vom S. September 1831 durch einen Commissär der Ministerialabtheilung ausgeführt, welcher hierzu nach Erfordern die einschlägigen Kreisärzte zuzieht.
      Die Apotheker unterstehen einer Ueberwachung der Kreisärzte nur im Allgemeinen und in soweit, als letztere darauf zu achten haben, daß die Apotheker ihren Pflichten und Obliegenheiten in

      Zur Zuständigkeit der ärztlichen Kreisvereine gehört:
            1) die Wahl und Entsendung der Abgeordneten zum ärztlichen Centralausschuß;
            2) die Erstattung von Gutachten und Aeußerungen, welche die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege oder die Kreisverwaltungsbehörden über medicinische Angelegenheiten oder Gegenstände der öffentlichen Gesundheitspflege von ihnen verlangen;
            3) die Stellung von Anträgen über solche Angelegenheiten bei den gedachten Behörden.
      34 Das Statut über die Bildung eines Kreisgesundheitsraths im Kreise Heppenheim und die Aufgaben desselben s. in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 119.
      35 Gewerbeordnung § 29 und § 147 Pos. 3. Mit Geldstrafe bis dreihundert Mark und im Erneuerungsfalle mit Haft wird bestraft — — — — — —
            3) wer ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medicinalperson.
      36 Nov. z. Gewerbeordnung von 1883 § 56a.
      37 Gewerbeordnung § 29 Abs. 1.
      38 Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 5.