Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/199: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt, den 30. August 1884.
Inhalt: Bekanntmachung, die Bezahlung der Katastervermessungsarbeiten betreffend.
Bekanntmachung,
die Bezahlung der Katastervermessungsarbeiten betreffend.
Vom 23. August 1884.
A. Gewannvermessungsarbeiten.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 26.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 30. August 1884.</center> | |||
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<center>Inhalt: Bekanntmachung, die Bezahlung der Katastervermessungsarbeiten betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift | '''Bekanntmachung,}}<br />die Bezahlung der Katastervermessungsarbeiten betreffend.'''<br />Vom 23. August 1884.</center> | |||
{{NE}}Nachdem eine weitere Erhöhung der Gebühren, welche die Geometer I. Klasse für die Ausführung der ihnen übertragenen Katastervermessungsarbeiten zu beziehen haben, für nothwendig erkannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf § 19 der Instruction für die geometrischen Aufnahmen vom 30. Juni 1824 und § 35 der Instruction für die Aufstellung des Immobiliarkatasters von demselben Tage, sowie auf die Bekanntmachung vom 3. December 1872 mit Wirkung vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt an Folgendes bestimmt: | |||
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<center>'''A. Gewannvermessungsarbeiten.'''</center> | |||
{{NE}}Die Gemarkungen sind nach der Verschiedenheit des Terrains in 5 Klassen eingetheilt und beträgt die dem Geometer zukommende Vergütung für Vermessungen: | |||
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|von|| Gemarkungen|| der|| 1.|| Kl.||[[Bild:Mark_5.svg|14px]]|| 0,80|| vom|| Hectar | |||
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Regierungsblatt.
die Bezahlung der Katastervermessungsarbeiten betreffend.
Vom 23. August 1884.
Nachdem eine weitere Erhöhung der Gebühren, welche die Geometer I. Klasse für die Ausführung der ihnen übertragenen Katastervermessungsarbeiten zu beziehen haben, für nothwendig erkannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf § 19 der Instruction für die geometrischen Aufnahmen vom 30. Juni 1824 und § 35 der Instruction für die Aufstellung des Immobiliarkatasters von demselben Tage, sowie auf die Bekanntmachung vom 3. December 1872 mit Wirkung vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt an Folgendes bestimmt:
Die Gemarkungen sind nach der Verschiedenheit des Terrains in 5 Klassen eingetheilt und beträgt die dem Geometer zukommende Vergütung für Vermessungen:
von | Gemarkungen | der | 1. | Kl. | 0,80 | vom | Hectar | |
" | " | " | 2. | " | " | 1,00 | " | " |
" | " | " | 3. | " | " | 1,20 | " | " |
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