Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/190: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift | Artikel 55}}.</center>
{{NE}}Dinglich Berechtigte, insbesondere auch der Kaufschillingsgläubiger und Reallastberechtigte, deren Ansprüche durch die zwischen Eigenthümer und Unternehmer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt sind, können verlangen, daß die Entschädigung für sie im Enteignungsverfahren festgestellt werde.<br />
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{{NE}}Der Enteigner hat die vorläufig oder rechtskräftig festgesetzte Entschädigungssumme demjenigen, zu dessen Gunsten sie festgesetzt worden ist, anzubieten und zu zahlen, sofern nicht nach Art. 57 deren Hinterlegung vorgeschrieben ist. Verweigert der Entschädigungsberechtigte die Annahme, so hat der Enteigner das Recht, die Entschädigungssumme gerichtlich zu hinterlegen.<br />
{{NE}}Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit fünf Procent vom Tage der Enteignung an verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder hinterlegt ist. Wird die vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa angesammelten Zinsen zurück.<br />
{{NE}}Die Annahme oder Hinterlegung der vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme hat keinen Einfluß auf die gerichtliche Bestimmung der Entschädigung.<br />
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{{NE}}Die Hinterlegung hat die rechtliche Wirkung der Zahlung. Ueber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt.<br />
{{NE}}Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen.

Aktuelle Version vom 27. März 2013, 18:56 Uhr

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Nr. 24.



Artikel 55.

      Dinglich Berechtigte, insbesondere auch der Kaufschillingsgläubiger und Reallastberechtigte, deren Ansprüche durch die zwischen Eigenthümer und Unternehmer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt sind, können verlangen, daß die Entschädigung für sie im Enteignungsverfahren festgestellt werde.

Artikel 56.

      Der Enteigner hat die vorläufig oder rechtskräftig festgesetzte Entschädigungssumme demjenigen, zu dessen Gunsten sie festgesetzt worden ist, anzubieten und zu zahlen, sofern nicht nach Art. 57 deren Hinterlegung vorgeschrieben ist. Verweigert der Entschädigungsberechtigte die Annahme, so hat der Enteigner das Recht, die Entschädigungssumme gerichtlich zu hinterlegen.
      Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit fünf Procent vom Tage der Enteignung an verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder hinterlegt ist. Wird die vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa angesammelten Zinsen zurück.
      Die Annahme oder Hinterlegung der vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme hat keinen Einfluß auf die gerichtliche Bestimmung der Entschädigung.

Artikel 57.

      Der Unternehmer ist verbunden, die rechtskräftig oder vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme zu hinterlegen:       

1) wenn der Aufenthalt des zu Entschädigenden unbekannt ist;
2) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an der Entschädigungssumme noch nicht feststehen;
3) wenn der in Anspruch genommene Gegenstand Erbleihe, Fideicommiß oder landwirthschaftliches Erbgut ist, oder wenn auf demselben noch lehnsherrliche Ansprüche haften;
4) wenn der Gegenstand mit Hypotheken, Kaufschillingen, Reallasten behaftet ist;
5) wenn das Eigenthum bestritten ist oder für einen Dritten die Entschädigungssumme gepfändet ist.

      Die Hinterlegung hat die rechtliche Wirkung der Zahlung. Ueber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt.
      Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen.