Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/172: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 22.
§ 18.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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{{NE}}Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe standen, können Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 und des § 2 Satz 1 durch den Bundesrath zugelassen werden, wenn nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß durch die vorhandenen Einrichtungen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt wird.<br /> | |||
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Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bestehenden Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 6 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Mai 1884 Anwendung.
Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe standen, können Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 und des § 2 Satz 1 durch den Bundesrath zugelassen werden, wenn nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß durch die vorhandenen Einrichtungen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt wird.
Berlin, den 11. Juli 1884.
In Vertretung: v. Boetticher.