Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/163: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 21.'''</center> | |||
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<center>§ 23.</center> | |||
{{NE}}Wenn Reclamationen und Nachlaßgesuche, welche in die Reclamationstabelle ausgenommen und dem Gemeindevorstand zum Gutachten mitgetheilt worden sind, in Rücksicht auf die neuerdings zur Erörterung gekommenen thatsächlichen Verhältnisse von der Gewerbsteuercommission als gesetzlich begründet erkannt werden, so sind dieselben als Remonstrationen anzusehen, worüber die Commission sofort selbst zu entscheiden hat. | |||
<center>§ 24.</center> | |||
{{NE}}Hinsichtlich der im letzten Absatz des Artikels 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgesehenen Berufungen, Reclamationen und Recurse finden die Bestimmungen über die Erledigung bezüglicher Beschwerden bei der Einkommensteuer analoge Anwendung. | |||
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<center>IV. {{Sperrschrift | Bestrafung der Contraventionen.}}<br />§ 25.</center> | |||
{{NE}}Jeder eine Gewerbsanlage oder Niederlassung im Großherzogthum besitzende Inländer, Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten oder Reichsausländer, welcher ein Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, verfällt in eine Strafe, welche in dem Doppelten der Gewerbsteuer von dem unbefugt betriebenen Gewerbe für das betreffende Steuerjahr oder, wenn der Contravenient schon ein anderes Gewerbe versteuert, in dem Doppelten des von dem unbefugt betriebenen Gewerbe in Ansatz zu bringenden Mehrbetrags an Gewerbsteuer für das betreffende Steuerjahr besteht. Wenn aber der Betrag der Strafe hiernach den sechsten Theil des fixen Gewerbsteuerkapitals des unbefugt betriebenen Gewerbes nicht erreicht oder wegen mangelnder Abgabeunterschlagung eine Strafe sich nicht berechnen würde, so ist der sechste Theil dieses fixen Gewerbsteuerkapitals als Strafe anzusetzen.<br /> | |||
{{NE}}Außer der Strafe ist die Gewerbsteuer selbst bezw. der Mehrbetrag an Gewerbsteuer in allen denjenigen Fällen, in welchen gesetzliche Steuerpflicht für das betreffende Jahr besteht, auf einmal zu entrichten. | |||
<center>§ 26.</center> | |||
{{NE}}Hinsichtlich des Verfahrens bei Anzeigen von Gewerbsteuercontraventionen bleibt bis zu anderweiter Regelung der § 25 der Verordnung, die Gewerbesteuer betr., vom 24. December 1860 in Kraft. | |||
<center>§ 27.</center> | |||
{{NE}}Wenn ein Contravenient nach erhaltener Anforderung der von dem Steuercommissariat berechneten Strafe den unbefugten Gewerbsbetrieb dennoch fortsetzt, so verfällt er von Neuem in die in § 25 bestimmte Strafe. |
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Wenn Reclamationen und Nachlaßgesuche, welche in die Reclamationstabelle ausgenommen und dem Gemeindevorstand zum Gutachten mitgetheilt worden sind, in Rücksicht auf die neuerdings zur Erörterung gekommenen thatsächlichen Verhältnisse von der Gewerbsteuercommission als gesetzlich begründet erkannt werden, so sind dieselben als Remonstrationen anzusehen, worüber die Commission sofort selbst zu entscheiden hat.
Hinsichtlich der im letzten Absatz des Artikels 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgesehenen Berufungen, Reclamationen und Recurse finden die Bestimmungen über die Erledigung bezüglicher Beschwerden bei der Einkommensteuer analoge Anwendung.
§ 25.
Jeder eine Gewerbsanlage oder Niederlassung im Großherzogthum besitzende Inländer, Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten oder Reichsausländer, welcher ein Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, verfällt in eine Strafe, welche in dem Doppelten der Gewerbsteuer von dem unbefugt betriebenen Gewerbe für das betreffende Steuerjahr oder, wenn der Contravenient schon ein anderes Gewerbe versteuert, in dem Doppelten des von dem unbefugt betriebenen Gewerbe in Ansatz zu bringenden Mehrbetrags an Gewerbsteuer für das betreffende Steuerjahr besteht. Wenn aber der Betrag der Strafe hiernach den sechsten Theil des fixen Gewerbsteuerkapitals des unbefugt betriebenen Gewerbes nicht erreicht oder wegen mangelnder Abgabeunterschlagung eine Strafe sich nicht berechnen würde, so ist der sechste Theil dieses fixen Gewerbsteuerkapitals als Strafe anzusetzen.
Außer der Strafe ist die Gewerbsteuer selbst bezw. der Mehrbetrag an Gewerbsteuer in allen denjenigen Fällen, in welchen gesetzliche Steuerpflicht für das betreffende Jahr besteht, auf einmal zu entrichten.
Hinsichtlich des Verfahrens bei Anzeigen von Gewerbsteuercontraventionen bleibt bis zu anderweiter Regelung der § 25 der Verordnung, die Gewerbesteuer betr., vom 24. December 1860 in Kraft.
Wenn ein Contravenient nach erhaltener Anforderung der von dem Steuercommissariat berechneten Strafe den unbefugten Gewerbsbetrieb dennoch fortsetzt, so verfällt er von Neuem in die in § 25 bestimmte Strafe.