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<center>§ 10.</center> | |||
{{NE}}Der Gewerbsbetrieb Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten, sowie der Reichsausländer und derjenigen Inländer, welche im Auslande wohnen, im Großherzogthum wird nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 30 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 behandelt.<br /> | |||
{{NE}}Die Kreisämter, welchen die Ertheilung der Gewerbspatente für die im Artikel 29 des gedachten Gesetzes bezeichneten Gewerbtreibenden zusteht, haben hierbei die einschlägigen Bestimmungen, namentlich die bezüglichen Vorschriften über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen, zu beobachten. Sie sind befugt, Reichsausländern die Patente zu verweigern, wenn der Staat, dem der Ausländer angehört, den diesseitigen Staatsangehörigen nicht gleiche Begünstigung zugesteht. | |||
<center>§ 11.</center> | |||
{{NE}}An jedem Orte, wo die mit einem kreisamtlichen Gewerbspatent versehenen, im vorigen Paragraphen genannten Personen ihr Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreiben wollen, haben sie das Patent der Bürgermeisterei vorzuzeigen. | |||
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<center>II. {{Sperrschrift | Regulirung der Gewerbsteuer.}}<br />§ 12.</center> | |||
{{NE}}Ueber alle im Laufe des Jahres stattfindenden Zugänge von steuerbaren Gewerben sowohl, wie über die Abgänge von Gewerben haben die Bürgermeistereien nach den desfallsigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Gewerbtreibenden ein Tagebuch zu führen.<br /> | |||
{{NE}}Erfolgen diese Erklärungen mündlich, so ist der desfallsige Eintrag im Tagebuch von dem Gewerbtreibenden durch Namensunterschrift anzuerkennen. | |||
<center>§ 13.</center> | |||
{{NE}}Ebenso haben die Bürgermeistereien, zum Zwecke der Ausführung der im Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 enthaltenen Vorschriften, über sämmtliche Gewerbtreibende der Gemeinde ein alphabetisches Gewerbsregister anzulegen und gehörig fortzuführen, worin nicht nur die Namen der Gewerbtreibenden und die Bezeichnung der Gewerbe nach dem Gewerbsteuertarif, sondern auch die Anzahl der in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen, und diese zwar nach den im Artikel 13 des Gesetzes unterschiedenen Kategorien getrennt, eingetragen werden müssen.<br /> | |||
{{NE}}Die Einträge der Gehülfen müssen sich auf alljährlich mit Sorgfalt vorzunehmende Ermittelungen der Ortsvorstände gründen. |
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Der Gewerbsbetrieb Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten, sowie der Reichsausländer und derjenigen Inländer, welche im Auslande wohnen, im Großherzogthum wird nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 30 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 behandelt.
Die Kreisämter, welchen die Ertheilung der Gewerbspatente für die im Artikel 29 des gedachten Gesetzes bezeichneten Gewerbtreibenden zusteht, haben hierbei die einschlägigen Bestimmungen, namentlich die bezüglichen Vorschriften über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen, zu beobachten. Sie sind befugt, Reichsausländern die Patente zu verweigern, wenn der Staat, dem der Ausländer angehört, den diesseitigen Staatsangehörigen nicht gleiche Begünstigung zugesteht.
An jedem Orte, wo die mit einem kreisamtlichen Gewerbspatent versehenen, im vorigen Paragraphen genannten Personen ihr Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreiben wollen, haben sie das Patent der Bürgermeisterei vorzuzeigen.
§ 12.
Ueber alle im Laufe des Jahres stattfindenden Zugänge von steuerbaren Gewerben sowohl, wie über die Abgänge von Gewerben haben die Bürgermeistereien nach den desfallsigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Gewerbtreibenden ein Tagebuch zu führen.
Erfolgen diese Erklärungen mündlich, so ist der desfallsige Eintrag im Tagebuch von dem Gewerbtreibenden durch Namensunterschrift anzuerkennen.
Ebenso haben die Bürgermeistereien, zum Zwecke der Ausführung der im Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 enthaltenen Vorschriften, über sämmtliche Gewerbtreibende der Gemeinde ein alphabetisches Gewerbsregister anzulegen und gehörig fortzuführen, worin nicht nur die Namen der Gewerbtreibenden und die Bezeichnung der Gewerbe nach dem Gewerbsteuertarif, sondern auch die Anzahl der in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen, und diese zwar nach den im Artikel 13 des Gesetzes unterschiedenen Kategorien getrennt, eingetragen werden müssen.
Die Einträge der Gehülfen müssen sich auf alljährlich mit Sorgfalt vorzunehmende Ermittelungen der Ortsvorstände gründen.