Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/143: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 30. Juli 1884.
Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Bekanntmachung,
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 17.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 30. Juli 1884.</center> | |||
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<center>Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift | '''Bekanntmachung}},<br /> das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.</center> | |||
{{NE}}Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird aus Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großherzoglichen Provinzialdirektionen, im Uebrigen von den Großherzoglichen Kreisämtern wahrgenommen. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großherzoglichen Kreisämtern auszuüben. | |||
<center>§ 3.</center> | |||
{{NE}}Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen liegen den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den staatlich angestellten Großherzoglichen Lokalpolizeibeamten ob. |
Aktuelle Version vom 23. März 2013, 15:14 Uhr
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Regierungsblatt.
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird aus Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt:
Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großherzoglichen Provinzialdirektionen, im Uebrigen von den Großherzoglichen Kreisämtern wahrgenommen.
Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großherzoglichen Kreisämtern auszuüben.
Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen liegen den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den staatlich angestellten Großherzoglichen Lokalpolizeibeamten ob.