Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/137: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|136|138|138| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|136|138|138|korrigiert}}</noinclude> | ||
<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 16.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 29. Juli 1884.</center> | |||
<br /> | |||
<center>Inhalt: Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienst im Veterinärfach betreffend.</center> | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift | '''Verordnung,}}<br />die Vorbereitung zum Staatsdienst im Veterinärfach betreffend.'''</center> | |||
<br /> | |||
{{Sperrschrift | LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}} | |||
<br /> | |||
{{NE}}Nachdem Wir es für nothwendig erkannt haben, in den Vorschriften über die Prüfungen für den Staatsdienst im Veterinärfach Abänderungen eintreten zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 11. April 1862, wie folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die Befähigung zur Anstellung als beamteter Thierarzt, insbesondere als veterinärärztliches Mitglied der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, als Kreisveterinärarzt oder als Landgestütsveterinärarzt ist durch das Bestehen einer besonderen Staatsprüfung nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung nachzuweisen.<br /> | |||
{{NE}}Dem Bestehen dieser Prüfung kann durch Entschließung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz bei Veterinärärzten, welche Angehörige eines anderen deutschen Bundesstaates sind, die Erfüllung der dort für die Bekleidung ähnlicher Stellen erforderlichen Vorbedingungen als gleichwerthig erachtet werden, wobei es dem Ermessen des Ministeriums anheimgegeben bleibt, im einzelnen Falle auch das Gutachten der Prüfungscommission einzuholen. |
Aktuelle Version vom 21. März 2013, 19:32 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [136] |
Nächste Seite>>> [138] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Vorbereitung zum Staatsdienst im Veterinärfach betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir es für nothwendig erkannt haben, in den Vorschriften über die Prüfungen für den Staatsdienst im Veterinärfach Abänderungen eintreten zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 11. April 1862, wie folgt:
Die Befähigung zur Anstellung als beamteter Thierarzt, insbesondere als veterinärärztliches Mitglied der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, als Kreisveterinärarzt oder als Landgestütsveterinärarzt ist durch das Bestehen einer besonderen Staatsprüfung nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung nachzuweisen.
Dem Bestehen dieser Prüfung kann durch Entschließung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz bei Veterinärärzten, welche Angehörige eines anderen deutschen Bundesstaates sind, die Erfüllung der dort für die Bekleidung ähnlicher Stellen erforderlichen Vorbedingungen als gleichwerthig erachtet werden, wobei es dem Ermessen des Ministeriums anheimgegeben bleibt, im einzelnen Falle auch das Gutachten der Prüfungscommission einzuholen.